Pflegestufe 2

Wie wird die Pflegestufe 2 festgestellt?

Die Pflegestufe 2, auch Schwerpflegebedürftigkeit genannt, wird anerkannt, sobald mit der Pflege ein deutlich höherer zeitlicher Aufwand verbunden ist. Im Bereich Grundversorgung muss es erforderlich sein, den Pflegebedürftigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten zu unterstützen. Zudem muss die zu pflegende Person mehrmals in der Woche auf hauswirtschaftliche Hilfe angewiesen sein. Die Pflegeversicherung sieht einen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens drei Stunden pro Tag vor. 120 Minuten müssen dabei auf Körperpflege, Ernährung und Mobilität entfallen.

Die Pflegestufe 2, auch Schwerpflegebedürftigkeit genannt, wird anerkannt, sobald mit der Pflege ein deutlich höherer zeitlicher Aufwand verbunden ist. Im Bereich Grundversorgung muss es erforderlich sein, den Pflegebedürftigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten zu unterstützen. Zudem muss die zu pflegende Person mehrmals in der Woche auf hauswirtschaftliche Hilfe angewiesen sein. Die Pflegeversicherung sieht einen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens drei Stunden pro Tag vor. 120 Minuten müssen dabei auf Körperpflege, Ernährung und Mobilität entfallen.

Bitte beachten

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 (Pflegestärkungsgesetz II) werden mit Wirkung zum 01.01.2017 die bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt. Pflegebedürftige, die der Pflegestufe 2 bereits zugehören, werden je nach Pflegebedarf dem Pflegegrad 3 oder Pflegegrad 4 zugewiesen.

Was leistet die Pflegeversicherung bei der Pflegestufe 2?

Leistungenslücke Pflegestufe 2
Ist die Pflegestufe 2 bewilligt, kann sich der Schwerstpflegebedürftige für Pflegegeld oder Sachleistungen entscheiden. Das monatliche Pflegegeld beträgt derzeit, 458 €. Die Höhe der Sachleistungen beläuft sich auf 1.144 € im Monat. Wenn die Pflege sowohl durch einen Angehörigen als auch einen ambulanten Pflegedienst geleistet wird, können beide Pflegeleistungen miteinander kombiniert werden. Mit zunehmendem Anteil professioneller Hilfe fällt die Geldleistung hierbei entsprechend geringer aus. In einem Beispiel lässt sich dies wie folgt darstellen. Die pflegebedürftige Person erhält Sachleistungen in Höhe von 1.144 € genauer gesagt 458 € Pflegegeld.

Die Kosten für den Pflegedienst belaufen sich auf 800,80 € und entsprechen somit 70 % der Sachleistung (70 % von 1.144 €). Die übrigen 30 % entfallen auf das Pflegegeld, welches 137,40 € beträgt (30 % von 458 €). Sollte sich der Pflegebedürftige für eine Kombination beider Leistungen entscheiden, gilt dies für sechs Monate, vorausgesetzt, es tritt keine wesentliche Veränderung in der Pflegebedürftigkeit ein.

Es ist sinnvoll, sich zusätzlich abzusichern

Berücksichtigen Sie, dass es sich bei der gesetzlichen Pflegeversicherung im Gegensatz zur Krankenversicherung um keine Vollversicherung handelt. Im eintretenden Pflegefall deckt sie in der Regel einen Teil der anfallenden Kosten ab. Insbesondere wenn eine vollstationäre Pflege notwendig wird, ist der zu leistende Eigenanteil nicht zu unterschätzen. Um sich selbst, seine Kinder oder Angehörigen später nicht finanziell belasten zu müssen, empfiehlt es sich eine ergänzende private Pflegeversicherung abzuschließen.

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