Kinder "haften" für ihre Eltern: Der Elternunterhalt

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, sich Unterhalt zu gewähren. So will es das Gesetz. Das gilt nicht nur für Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch für Kinder ihren Eltern gegenüber. Der Elternunterhalt ist meistens dann relevant, wenn es um die Kosten für die stationäre Pflege eines Elternteils oder der Eltern geht. Wann Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen und in welcher Höhe – wir informieren Sie in unserem Ratgeber über den Elternunterhalt.

Der Elternunterhalt - was ist das?

Der Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern, den Lebensunterhalt ihrer Eltern in dem Rahmen zu sichern, wie es ihre finanziellen Möglichkeiten zulassen. Geregelt ist der Elternunterhalt in den §§ 1601 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und hier insbesondere in § 1601 BGB und § 1602 Abs. 1 BGB. Relevant ist diese Frage immer dann, wenn ein Elternteil oder die Eltern auf fremde Hilfe angewiesen und in einem Pflegeheim untergebracht sind. Reichen das Einkommen, Rentenzahlungen und das private Vermögen sowie die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht für die Aufwendungen für die Pflegebedürftigkeit aus, wendet sich der Sozialhilfeträger an die Kinder und gegebenenfalls auch an die Enkel. Sie sollen die Deckungslücke aus der gesetzlichen Pflegeversicherung schließen für den Fall, dass keine private Pflegeversicherung vorhanden ist.

Wer verlangt Elternunterhalt von den Kindern?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, wer von den Kindern Elternunterhalt fordern darf. Der Unterhaltsanspruch der Eltern wird regelmäßig vom Sozialhilfeträger geltend gemacht, und das funktioniert so: Die Differenz zwischen dem Geld, das die Eltern aus den genannten Quellen schöpfen, und den tatsächlichen Kosten für die stationäre Pflege wird in der Praxis häufig zunächst vom Sozialamt beglichen. Rechtlich hat das zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern nach § 94 SGB XII (Sozialgesetzbuch, zwölftes Buch) auf die Behörde übergeht. Das versetzt diese in die Lage, ihrerseits die Kinder in Zahlungsregress zu nehmen, sich also das bisher an die Eltern gezahlte Geld zurückzuholen.

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Unser Tipp: Eine private Pflegeversicherung kann helfen!

Die Regressforderungen der Behörden können für die Kinder sehr unangenehm werden, aber nur dann, wenn die Eltern keine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. Das gilt zum Beispiel dann, wenn gerade ein Haus gebaut, ein Urlaub oder ein neues Auto in Planung sind oder ein Baby unterwegs ist. Dann können pflegebedürftige Eltern, die keine private Pflegeversicherung haben, diese Projekte gefährden. Eine private Pflegeversicherung schützt Eltern und Kinder davor, in diese für beide Seiten unangenehme Situation zu geraten.

In einem ersten Schritt müssen die Kinder nach Aufforderung durch die Behörde ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen, wozu sie nach § 1605 BGB verpflichtet sind. Dies geschieht entweder durch einen frei formulierten Text oder durch das Ausfüllen eines Fragebogens. Auf diese Weise wird die Leistungsfähigkeit der Kinder festgestellt, die neben der Bedürftigkeit der Eltern oder eines Elternteils eine wesentliche Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch im Familienrecht ist. Mögliche Unterhaltspflichten der Kinder müssen von der Behörde vor dem Familiengericht eingeklagt werden, ein bloßer Verwaltungsakt reicht hierfür nicht aus. Das gilt übrigens auch für Eltern, die ihren Kindern gegenüber einen Unterhaltsanspruch durchsetzen möchten. Kinder können jedoch nicht für jede Leistung des Sozialhilfeträgers in Regress genommen werden, denn es gibt gesetzliche Grenzen.

Wann Kinder Elternunterhalt leisten müssen - die Voraussetzungen

Wann Kinder Elternunterhalt leisten müssen, ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Nach § 1601 BGB muss es sich zunächst einmal um Verwandte in gerader Linie handeln. Das sind solche, die direkt voneinander abstammen. Danach sind die Kinder des Berechtigten sowie die Kindeskinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, während Schwiegerkinder nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Januar 2004 - Az. XII ZR 69/01 - nicht davon betroffen sind. Es kann allerdings sein, dass bei der Berechnung des sogenannten individuellen Familienbedarfs auch das Einkommen von Schwiegerkindern einbezogen wird, sodass eine indirekte Schwiegerkindhaftung vorliegt. Es kann also finanziell sehr unangenehm für die Nachfahren werden, wenn im Falle von Pflegebedürftigkeit der Eltern keine private Pflegeversicherungvorhanden ist.

Unser Tipp: Die private Pflegeversicherung macht es möglich, alle Beteiligten-Kinder, Enkel und Schwiegerkinder – aus möglichen Regressansprüchen seitens der Sozialbehörden herauszuhalten. Anders ausgedrückt: Durch die private Pflegeversicherung entsteht erst gar keine Versorgungslücke. Stattdessen werden die Pflegekosten durch die private Pflegeversicherung getragen. Die Leistungen sind abhängig von dem jeweiligen Tarif. Insoweit ist die private Pflegeversicherung eine gute und die einzige Möglichkeit, diese für Kinder und Eltern gleichermaßen missliche Situation im Falle von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Welche Pflegetarife es gibt und welcher Tarif in Bezug auf die gewünschten Leistungen und Kosten, der richtige für Sie ist, ermitteln Sie mit dem Online-Rechner auf www.pflegeversicherung-direkt.de. Je früher Sie eine private Pflegeversicherung abschließen, umso günstiger fallen die monatlichen Beitragszahlungen aus!

Und das sind die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch: 

  1. Nach § 1610 BGB muss ein Bedarf des Unterhaltsberechtigten, also eines Elternteils oder der Eltern vorliegen.
  2. Es muss sich um eine aktuelle Bedürftigkeit handeln.
  3. Grund für die Bedürftigkeit der Eltern ist, dass die eigenen Einkünfte oder vorhandenes Vermögen nicht ausreichen.
  4. Der Unterhaltspflichtige muss nach § 1603 BGB in der Lage sein, Unterhaltszahlungen zu erbringen.

Manche Kinder weigern sich, Leistungen für die Eltern zu erbringen, weil es in der Vergangenheit zu schweren Verfehlungen gekommen ist. Diese schweren Verfehlungen werden jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen anerkannt. Sie liegen selbst dann nicht vor, wenn die Eltern seit langer Zeit den Kontakt zum Kind abgebrochen oder bis auf den gesetzlichen Pflichtteil enterbt haben. Anders entschieden wurde, weil ein Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber grob vernachlässigt hat, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 4. Januar 2017 - Az. 4 UF 166/15. 

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Wie viel Elternunterhalt steht Eltern zu?

Wie viel Elternunterhalt von Kindern gezahlt werden muss, orientiert sich nach § 1610 BGB an den aktuellen finanziellen Verhältnissen. Das Existenzminimum ist die untere Grenze für einen angemessenen Lebensbedarf und beträgt derzeit 800 €. In diesem Betrag enthalten sind die Kosten für eine Unterkunft, die als Warmmiete mit 360 € monatlich beziffert werden. 

1. Eltern müssen ihr Vermögen bis zur eisernen Reserve aufbrauchen

Bevor Kinder von den Sozialbehörden zu Elternunterhalt herangezogen werden können, müssen Eltern ihr Vermögen bis zu einer sogenannten eisernen Reserve aufbrauchen. Was bedeutet das konkret? Tritt Pflegebedürftigkeit ein, müssen die Eltern sämtliche Einkünfte aus der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Pflegeversicherung aufbrauchen. Das gilt gleichermaßen für das Vermögen. Gemeint sind nicht nur die Vermögenserträge, sondern auch der Vermögensstamm. Das geht aus einem Urteil des BGH vom 17. Dezember 2003 - Az. XII ZR 224/00 - hervor. Was die Eltern als Vermögensreserve behalten dürfen, ist ein Schonbetrag. Dabei handelt es sich um das sogenannte unverwertbare Vermögen, das aktuell für einen Elternteil bei 5.000 Euro und für verheiratete Ehepaare und eingetragene Lebenspartner bei 10.000 € liegt.

2. Anspruch der Eltern auf Grundsicherung

Können Eltern ihren Unterhalt nicht aus Einkünften und Vermögen bestreiten, haben sie mit Vollendung des 65. Lebensjahrseinens Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, deren Zahlung nur auf Antrag erfolgt. Die Einkünfte aus der Grundsicherung sind gegenüber dem von den Kindern gezahlten Elternunterhalt vorrangig. Erhält ein Elternteil Leistungen aus der Grundsicherung, sind Kinder nach § 94 Abs. 1 S. 3, 2. Halbs. SGB XII nicht verpflichtet, diese an den Staat zurückzuzahlen. Im Falle der stationären Pflege kommen zur Grundsicherung noch die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hinzu. Nur wenn die Summe aus Grundsicherung und gesetzlicher Pflegeversicherung nicht zur Deckung der monatlichen Kosten ausreicht, springt zunächst der Sozialhilfeträger ein, der diese Kosten von den Kindern, abhängig von ihrer Leistungsfähigkeit, zurückfordern kann.

Der monatliche Regelsatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 409 € für Alleinstehende, während Eheleute und eingetragene Lebenspartner jeweils 368 € erhalten. Hinzu kommen Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Der Unterhaltsbedarf eines pflegebedürftigen Elternteils beschränkt sich in der stationären Pflege auf eine einfache, zumutbare und kostengünstige Unterbringung.

Unser Tipp: Nicht jede private Pflegeversicherung ist an eine Altersgrenze gebunden, wobei manche private Pflegeversicherung die Altersgrenze bereits sehr hoch ansetzt. Welche Pflegetarife das sind, ermitteln Sie mit unserem Online-Rechner. Das bedeutet, dass es auch in einem fortgeschrittenen Alter möglich ist, eine private Pflegeversicherung abzuschließen allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Pflegefall noch nicht eingetreten ist. Sofern keine private Pflegeversicherung vorhanden ist und Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Kosten für das Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung in Abzug zu bringen.

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Die Grenzen der Leistungsfähigkeit: Was Kinder behalten dürfen

Ob Kinder tatsächlich Elternunterhalt leisten müssen, hängt von ihrer Leistungsfähigkeit ab. 

1. Das Nettoeinkommen der Kinder als Maßstab für die Leistungsfähigkeit 

Berechnungsgrundlage ist nach § 1603 Abs. 1 BGB die Summe aller tatsächlich erzielten Einkünfte der Kinder. Das ist zunächst einmal das ermittelte Nettoeinkommen, das sich für Arbeitnehmer und Selbstständige wie folgt berechnet:

  • Bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt der letzten zwölf zusammenhängenden Monate vor Eintritt des Unterhaltsbedarfserrechnet.
  • Bei Selbstständigen kommt es auf die Einkünfte der vergangenen drei bis fünf Jahre an, die für die Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens herangezogen werden.

Von dem für Arbeitnehmer und Selbstständige ermittelten Nettoeinkommen werden diese Kosten abgezogen:

  • Berufsbedingte Aufwendungen, zum Beispiel die Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Unterhaltskosten für einen Pkw, Kosten für die doppelte Haushaltsführung, regelmäßige Fortbildungen und Lehrgänge usw.
  • Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Krankheitsbedingte Aufwendungen, zum Beispiel ein Rollstuhl oder die Kosten für die Unterbringung eines behinderten Kindes, sofern ein Nachweis ihrer Zwangsläufigkeit vorliegt
  • Kosten für die private Altersvorsorge, die bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden.
  • Darlehensverbindlichkeiten - insbesondere die Zins- und Tilgungsraten im Rahmen einer Baufinanzierung
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, Ehegatten oder Lebenspartnern, die nach § 1609 BGB Vorrang gegenüber dem Elternunterhalt haben
  • Aufwendungen, die durch regelmäßige Besuche des pflegebedürftigen Elternteils entstehen

Nicht abgezogen werden können die Beitragszahlungen für die Haftpflicht- und Hausratversicherung sowie für Rundfunk- und Fernsehgebühren. Die Miete und die Mietnebenkosten werden bis zu einer Höhe von 480 Euro berücksichtigt. Sofern die tatsächlichen Mehraufwendungen höher liegen, sind diese abzugsfähig, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden. Ist ein Kind unterhaltspflichtig, kann ihm keinesfalls zugemutet werden, wegen des Elternunterhalts seine bisherige Wohnung aufzugeben.

2. Der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Vom errechneten und bereinigten Nettoeinkommen kann ein unterhaltspflichtiges Kind den Selbstbehalt abziehen, dessen Höhe sich an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Danach stehen einem zum Elternunterhalt verpflichteten Kind seit dem 1. Januar 2017 ein Selbstbehalt von 1.800 Euro und dem Ehepartner oder Lebenspartner 1.440 Euro pro Monat zu, sodass er sich in der Summe auf monatlich 3.240 Euro für Familien erhöht.

Danach wird der Elternunterhalt für wie folgt berechnet: Bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts, wobei die so errechnete Summe halbiert wird. Ein Beispiel: Vom bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro wird der Selbstbehalt von 1.800 Euro abgezogen. Die verbleibenden 700 Euro werden halbiert, sodass eine Summe von 350 Euro an Elternunterhalt gezahlt werden muss.

2. Der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Vom errechneten und bereinigten Nettoeinkommen kann ein unterhaltspflichtiges Kind den Selbstbehalt abziehen, dessen Höhe sich an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Danach stehen einem zum Elternunterhalt verpflichteten Kind seit dem 1. Januar 2017 ein Selbstbehalt von 1.800 Euro und dem Ehepartner oder Lebenspartner 1.440 Euro pro Monat zu, sodass er sich in der Summe auf monatlich 3.240 Euro für Familien erhöht.

Danach wird der Elternunterhalt für wie folgt berechnet: Bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts, wobei die so errechnete Summe halbiert wird. Ein Beispiel: Vom bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro wird der Selbstbehalt von 1.800 Euro abgezogen. Die verbleibenden 700 Euro werden halbiert, sodass eine Summe von 350 Euro an Elternunterhalt gezahlt werden muss.

3. Das Schonvermögen bleibt unangetastet

In Bezug auf den Elternunterhalt unangetastet bleibt auch das sogenannte Schonvermögen. Entscheidend ist der Einzelfall, denn pauschale Grenzen gibt es keine, wobei im Zweifel eine gerichtliche Prüfung über die Höhe des Schonvermögensentscheiden kann.

  • Den stärksten Schutz genießt eine selbst genutzte Immobilie, die vor einer Verwertung geschützt ist.
  • Zum Schonvermögen gehören auch finanzielle Reserven für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an einer selbst genutzten Immobilie.
  • Beitragszahlungen für die private Rentenvorsorge, zum Beispiel für eine Lebensversicherung, eine Riester-Rente oder eine Rürup-Rente, sind ebenfalls dem Zugriff der Behörden entzogen.
  • Auch Rücklagen für ein neues Auto sind Schonvermögen, wenn die Anschaffung eines Neuwagens wirtschaftlich sinnvoll und ein Fahrzeug unabdingbar ist.

Wichtig zu wissen ist, dass bei mehreren Kindern eine anteilige Haftung erfolgt, sofern bei allen Kindern ausreichende Einkünfte vorhanden sind. Kommt nur ein Kind für den Elternunterhalt auf, obwohl die anderen Kinder über ausreichende Mittel verfügen, kann dieses Kind von den anderen Kindern einen finanziellen Ausgleich verlangen.

Die private Pflegeversicherung als Schutz vor Elternunterhalt

Werden Kinder in die Pflicht genommen und müssen Elternunterhalt leisten, bedeutet das nicht nur eine finanzielle Einbuße. Damit verbunden ist auch eine Offenlegung des Einkommens und der Vermögensverhältnisse, was gleichermaßen unangenehm ist. Nicht nur aus diesen Gründen ist eine private Pflegeversicherung ratsam. Die private Pflegeversicherung bietet Versicherten die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben bis ins hohe Alter zu führen, ohne finanziell von den eigenen Kindern abhängig zu sein. Nur durch die private Pflegeversicherung ist es möglich, eigenverantwortlich über den Verbleib in den eigenen vier Wänden zu entscheiden und sich durch die ambulante Pflege oder von einer osteuropäischen Pflegekraft unterstützen zu lassen. Eine private Pflegeversicherung erlaubt darüber hinaus die freie Wahl des Pflegeheims, sofern eine stationäre Pflege notwendig ist. Darüber hinaus sichert die private Pflegeversicherung das Erbe für die Kinder anstatt es zwingend durch die notwendige Pflege aufzubrauchen. Es gibt viele gute Gründe, warum sich eine private Pflegeversicherung lohnt, auch und gerade im fortgeschrittenen Alter.