Die Betreuungsverfügung als Vorsorgemaßnahme

Wer pflegebedürftig wird, muss nicht zwingend älter sein. Pflegebedürftigkeit und die damit verbundene Pflege können auch durch eine körperlich, geistige und seelische Behinderung oder Krankheit sowie durch einen Unfall ausgelöst werden. Anders ausgedrückt: Es kann jeden treffen. Dann kommt es darauf an, dass Sie rechtzeitig eigenverantwortliche Maßnahmen getroffen haben, die Ihr Recht auf Selbstbestimmung sicherstellen. Geeignete Maßnahmen sind die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung und die Betreuungsverfügung, mit der wir uns nachfolgend beschäftigen.

Die Betreuungsverfügung als Schutz vor einem amtlich bestellten Betreuer

Die Betreuungsverfügung ist erst dann relevant, wenn die Person, die pflegebedürftig geworden ist, keine Vorsorgevollmacht verfasst hat. Die Vorsorgevollmacht ist eine wirksame Maßnahme, um zu vermeiden, dass mit Eintritt der Pflege ein Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt wird.

Die Bestimmung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht können Sie immerhin durch eine Betreuungsverfügung relativieren. Darin können Sie eine Person bevollmächtigen, die Sie kennen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie sicher wissen, dass sie im Falle Ihrer Pflegebedürftigkeit in Ihrem Sinne handeln wird. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht setzt eine Betreuungsverfügung keine Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) voraus. Die darin geäußerten Wünsche müssen deshalb auch dann beachtet werden, wenn die Betreuungsverfügung von einer geschäftsunfähigen Person formuliert wurden. 

Der Inhalt und die Form einer Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung legen Sie bestimmte Inhalte und Rahmenbedingungen für den Fall fest, dass Sie pflegebedürftig werden. Der wichtigste Punkt ist, dass Sie die Person benennen, die zum Betreuer bestellt werden soll. Möglich ist auch, dass Sie Personen benennen, die nicht als Betreuer in Betracht kommen. Dann konkretisieren Sie den Inhalt der Betreuung.

Sie können festlegen, dass Sie zum Beispiel in Ihrer Wohnung bleiben möchten, auch wenn Sie auf Pflege angewiesen sind. In eingeschränktem Maße können Sie in einer Betreuungsverfügung auch den Umgang mit Ihren Finanzen regeln. Allerdings unterliegt der Betreuer diesbezüglich restriktiven Maßnahmen, die der Gesetzgeber in Bezug auf die Vermögensverwaltung rechtlich festgelegt hat. Sinnvoll ist ein handschriftliches Abfassen der Betreuungsverfügung, was jedoch nicht zwingend gesetzlich vorgegeben ist.

Wichtig sind ein Datum und Ihre Unterschrift. Sie haben außerdem die Möglichkeit, eine einmal verfasste Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren. Nicht nur Rechtsanwälte und Notare bieten fachliche Beratung an. Es gibt auch Betreuungsvereine sowie örtliche Betreuungsbehörden, die eine Betreuungsverfügung beglaubigen.

Der Umfang der Betreuungsverfügung

Im Kontext der Betreuungsverfügung stellt sich auch die Frage nach dem Zeitpunkt ihrer Gültigkeit und dem Umfang der Betreuung. Die Betreuung ist immer dann notwendig, wenn ein Mensch der Pflege und Unterstützung bedarf, weil er aus psychischen, geistigen oder körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Dann wird von Amts wegen oder aufgrund des Antrags des Pflegebedürftigen vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestimmt, der bestimmte Aufgaben auf Dauer oder vorübergehend übernimmt. Dazu können beispielsweise die Verwaltung des Vermögens, die Gesundheitsvorsorge, Wohnungsangelegenheiten, die Aufenthaltsbestimmung oder auch die Erledigung des Schriftverkehrs gehören.

Das Gericht prüft, ob der von Ihnen in der Betreuungsverfügung genannte Betreuer die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und für diese Aufgabe geeignet ist. Der Betreuer muss volljährig und geschäftsfähig sein, er darf nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen und nicht vorbestraft sein, er muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und sein Lebensort darf nicht zu weit von der betreuten Person entfernt sein. Das Handeln des Betreuers wird während der Betreuungsdauer regelmäßig vom Betreuungsgericht kontrolliert.

Wenn Pflege notwendig ist und eine Betreuungsverfügung fehlt

Wird eine Person pflegebedürftig und sind weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung vorhanden, passiert Folgendes: Sofern Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder in einigen Bereichen nicht mehr selbst erledigen können, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Das Betreuungsgericht hieß früher Vormundschaftsgericht, bei dem es sich um eine Abteilung des Amtsgerichts handelt.

Tatsächlich geht es bei der Betreuung nicht um eine soziale Pflege. Stattdessen handelt es sich um eine rechtliche Betreuung, die die Teilnahme am öffentlichen Leben und am Rechtsverkehr weiter möglich macht. Ein vom Gericht bestellter Betreuer ist eine geeignete, ehrenamtlich tätige Person, wobei zunächst auf persönliche oder verwandtschaftliche Bindungen Rücksicht genommen werden muss. Erst wenn keine Person aus dem persönlichen Umfeld zur Verfügung steht, wird ein geeigneter Berufsbetreuer bestellt.

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