Allgemeine Leistungsaspekte der ARAG Pflegeversicherung
ARAG Pflegeversicherung
Die ARAG Pflegeversicherung ist Teil des Krankenversicherungsgeschäfts des ARAG Konzerns. Im Jahr 1935 gründete der Verleger und Rechtsanwalt Heinrich Faßbender die Rechtsschutzversicherung ARAG, die sich heute zu einem führenden deutschen Versicherungskonzern entwickelt hat und sich noch immer im Familienbesitz befindet.
Die ARAG Pflegeversicherung bietet drei verschiedene Tarife an: PIN Premium, PIN Classic und PIN Plus. Der umfassendste Schutz wird durch den PIN Premium Tarif gewährleistet. Die Leistungen der anderen Tarife, PIN Classic und PIN Plus, richten sich nach den Pflegegraden und steigen entsprechend dem Hilfebedarf an. Durch die gestaffelten Leistungen in der ambulanten und stationären Pflege ergeben sich günstige Beitragszahlungen.
Im PIN Classic Tarif der ARAG Pflegeversicherung sind die Leistungen in der ambulanten und stationären Pflege gestaffelt. Sie beginnen jeweils mit 30 % des gewählten Tagegeldes und steigen in den Pflegegraden 2, 3 und 4 auf 40, 80 oder 90 % an, bis sie im Pflegegrad 5 jeweils 100 % erreichen. Auch im PIN Plus Tarif der ARAG Pflegeversicherung sind die Leistungen gestaffelt. Sie starten in Pflegegrad 1 sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Pflege bei jeweils 20 % des gewählten Tagegeldes und steigen in den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 auf 30, 50, 80 oder 100 % an.
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Personen im Pflegegrad 1 erhalten bei der ambulanten Pflege weder Geldleistungen noch Sachleistungen durch die Pflegeversicherung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 12,5 bis unter 27 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 1 vor.
30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 900 € 30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 900 €
Pflegegrad 2 (ambulant)
Ab Pflegegrad 2 stehen monatlich Geldleistungen in Höhe von 332 EUR und Sachleistungen in Höhe von 761 EUR zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 27 bis unter 47,5 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 2 vor.
40 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.800 € 40 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.800 €
Pflegegrad 3 (ambulant)
Personen mit Pflegegrad 3 erhalten monatliche Pflege-Geldleistungen in Höhe von 573 EUR. Die Sachleistungen werden bis zu einer Höhe von 1432 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 47,5 bis unter 70 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3 vor.
80 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 3.600 € 80 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 3.600 €
Pflegegrad 4 (ambulant)
Ab Pflegegrad 4 stehen monatliche Geldleistungen in Höhe von 765 EUR zur Verfügung. Die Sachleistungen bei der ambulanten Pflege werden bis zu 1778 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 70 bis unter 90 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 4 vor.
90 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.050 € 90 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.050 €
Pflegegrad 5 (ambulant)
Ab Pflegegrad 5 stehen monatliche Geldleistungen in Höhe von 947 EUR zur Verfügung. Die Sachleistungen bei der ambulanten Pflege werden bis zu 2200 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 90 bis 100 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 5 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Laienpflege Ambulant
Je nach Pflegebedarf kann die Krankenpflege durch einen Angehörigen oder Bekannten ohne die entsprechende Ausbildung erfolgen. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Laienpflege. Auch diese kann von einer Pflegetagegeldversicherung abgedeckt und entsprechend vergütet werden.
ja ja
Pflegegrad 1 (stationär)
Bei Pflegegrad 1 stehen monatlich 125 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 12,5 bis unter 27 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 1 vor.
30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 900 € 30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 900 €
Pflegegrad 2 (stationär)
Bei Personen mit Pflegegrad 2 werden monatlich 770 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung gestellt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 27 bis unter 47,5 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 2 vor.
40 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.800 € 40 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.800 €
Pflegegrad 3 (stationär)
Bei Pflegegrad 3 stehen monatlich 1262 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 47,5 bis unter 70 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3 vor.
80 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 3.600 € 80 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 3.600 €
Pflegegrad 4 (stationär)
Bei Personen mit Pflegegrad 4 werden monatlich 1775 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung gestellt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 70 bis unter 90 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 4 vor.
90 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.050 € 90 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.050 €
Pflegegrad 5 (stationär)
Ab Pflegegrad 5 werden monatliche Leistungsbeträge von bis zu 2005 EUR für die stationäre Pflege freigegeben.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 90 bis 100 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 5 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Optionsrecht
Ein Optionsrecht ermöglicht die Anpassung der Versicherungsleistungen nach oben oder den Wechsel in einen höheren Tarif, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Versicherungen bieten ihren Kunden verschiedene Optionsrechte mit unterschiedlichen Bedingungen an, sodass die Leistungen der Versicherung unter bestimmten Umständen oder nach einer gewissen Zeit angepasst werden können.
ja, Tagegelderhöhung bis zu Höchstsätzen des Versicherers, bei besonderen Anlässen (z. B. Heirat, Geburt, Tod eines nahen Angehörigen), bis zum Leistungsfall. ja, Tagegelderhöhung bis zu Höchstsätzen des Versicherers, bei besonderen Anlässen (z. B. Heirat, Geburt, Tod eines nahen Angehörigen), bis zum Leistungsfall.
Pflegegrad-Einstufung durch die gesetzliche Krankenkasse
Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist durch den Paragraphen 18 SGB XI geregelt. Zuständig für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist immer der Medizinische Dienst der Krankenversicherung. In der Regel wird die Überprüfung vor Ort beim Patienten durchgeführt. Dabei werden neben der eigentlichen Untersuchung auch vorhandene Dokumentationen von Pflegediensten oder Ärzten berücksichtigt.
ja ja
Stabiler Beitrag im Alter (Altersrückstellung)
Mit einer Altersrückstellung hat man stabile Beiträge im Alter. Die Versicherer berechnen ab dem Beginn der Versicherungslaufzeit einen durchschnittlichen Versicherungsbetrag, welcher gezahlt werden muss. Dieser liegt deutlich über dem Betrag ohne Altersrückstellung, erhöht sich allerdings im Laufe der Jahre nur äußerst moderat.
ja ja
Bahr-Kombitarif (anteilig mit Bahr-Förderung)
Der Bahr-Kombitarif erlaubt eine staatliche Förderung nach dem Pflege-Bahr. Zwar sind solche Tarife teurer als reine Bahr-Tarife, doch können die Leistungen bei diesen Versicherungen oftmals besser den tatsächlichen Bedarf im Pflegefall abdecken.
nein nein
Einmalzahlung
Die Höhe der Einmalzahlung wird bei Versicherungsabschluss festgelegt. Sie beträgt entweder eine feste Summe oder eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen (Tagessatz = Monatsleistung / 30). Die Auszahlung erfolgt mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
errechnet anhand der festgelegten Tagesgeldsätze des jeweiligen Pflegegrades, 60 Tagessätze errechnet anhand der festgelegten Tagesgeldsätze des jeweiligen Pflegegrades, 60 Tagessätze, nur bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit.
Zusätzliche Einmalzahlung nach einem Unfall
Einige Versicherungen gewähren eine Einmalzahlung im Falle von Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Unfalls.
Die Höhe der Einmalzahlung wird bei Versicherungsabschluss festgelegt. Sie beträgt entweder eine feste Summe oder eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen (Tagessatz = Monatsleistung / 30). Die Auszahlung erfolgt mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
keine Leistung keine Leistung
Zusatzzahlungen bei Pflegegrad 5
Wenn neben dem festgestellten Pflegegrad auch ein besonderer Härtefall vorliegt, können die Kosten für Pflege und Betreuung oft erheblich steigen. Diese werden nur zum Teil durch die Pflegeversicherung übernommen. Durch monatliche Zusatzzahlungen bei Pflegegrad 5 kann die private Versicherung zusätzliche Unterstützung bieten, um den finanziellen Mehraufwand gering zu halten.
nein nein
Beitragsfreiheit im Leistungsfall
Beitragsfreiheit im Leistungsfall bedeutet, dass die versicherte Person ab einem bestimmten Pflegegrad nicht mehr selbst für ihre Versicherungsbeiträge aufkommen muss. Dies kann eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen. In der Regel tritt die Beitragsfreiheit ab dem Monat ein, in dem der Pflegegrad feststellt wird.
ab Pflegegrad 4 ab Pflegegrad 4
Geltungsbereiche Versicherungsschutz
Sie können im Fall der Inanspruchnahme Ihrer Versicherung im festgelegten Geltungsbereich auf die vereinbarten Leistungen zählen. Sollten Sie sich im Leistungsfall langfristig außerhalb des Geltungsbereichs aufhalten, werden die Leistungen von der Versicherung eingestellt.
nur innerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur innerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Absicherungsleistung frei wählbar
Ist die Absicherungsleistung frei wählbar, können Sie selbst bestimmen, wie viel Geld Sie im Pflegefall erhalten möchten, ohne dass es festgelegte Sätze der Versicherung gibt. Dies wird bei uns vorab anhand der empfohlenen Monatsleistung für Sie berechnet.
ja ja
Dynamische Anpassung
Die dynamische Anpassung definiert eine Anpassung der Leistungen an die steigende Geldentwertung (Inflation). Eine solche Anpassung bietet den Vorteil, dass die Leistungen auch ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden können. In der Pflegeversicherung erhöht sich durch die dynamische Anpassung zum einen die Leistung in den einzelnen Pflegegraden, aber auch der Betrag, welcher von Versicherten für die Versicherungsleistungen zu zahlen ist. Eine dynamische Anpassung wird nicht von allen Versicherungen angeboten, kann aber auch durch den Versicherten ausgesetzt werden.
ja, bis zu 10% anhand der Verbraucherpreise, je 3 Versicherungsjahre ja, bis zu 10% anhand der Verbraucherpreise, je 3 Versicherungsjahre, bis max. Pflegegrad 4. Die Dynamik erlischt nach zwei aufeinanderfolgenden Widersprüchen.
Leistung bei Pflegebedürftigkeit wegen Suchterkranungen
Einige Versicherungen schließen Leistungen aus, wenn die Pflegebedürftigkeit aufgrund von Suchterkrankungen ausgelöst wurde. In der Regel bieten die meisten Versicherungen auch bei suchtbedingter Pflegebedürftigkeit eine Übernahme der Leistungen an.
ja ja
Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege im Krankenhaus
Bei einigen Tarifen ist der Erstattungszeitraum bei einer stationären Pflege im Krankenhaus begrenzt. Die meisten Versicherungen bieten allerdings Tarife an, bei denen der Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege im Krankenhaus unbegrenzt ist.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege in Kur oder Reha
Bei einigen Tarifen ist der Erstattungszeitraum bei einer stationären Pflege während Kur- oder Rehamaßnahmen begrenzt. Die meisten Versicherungen bieten allerdings Tarife an, bei denen der Erstattungszeitraum bei Kur- oder Rehamaßnahmen unbegrenzt ist.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Höchstalter bei Vertragsabschluss
Das Höchstalter bei Vertragsabschluss wird von jeder Versicherungsgesellschaft für eine Pflegezusatzversicherung angegeben. Ab Erreichen dieser Altersgrenze ist es nicht mehr möglich, eine Pflegezusatzversicherung bei dieser Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Damit sichern sich die Versicherer vor zu hohen Kosten ab, welche durch kurze Vertragslaufzeiten und anschließend einsetzende Pflegebedürftigkeit entstehen könnten.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Mindestalter bei Vertragsabschluss
Manche Versicherer ermöglichen den Vertragsabschluss erst ab einem gewissen Mindestalter.
13 . Lebensjahr 13 . Lebensjahr
Mindestvertragslaufzeit
Die Pflegezusatzversicherungen werden unbefristet zwischen Versichertem und Versicherer abgeschlossen. Allerdings wird regulär eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart. So kann der Vertrag erst nach Ablauf dieses Zeitraums entsprechend der vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt werden.
24 Monate 24 Monate
Kündigungsfristen
Jede Pflegezusatzversicherung wird im Regelfall mit einer klar definierten Kündigungsfrist abgeschlossen. Diese kann unterschiedlich von den Versicherern gestaltet sein und erlaubt in der Regel nur eine Kündigung mit einer entsprechend langen Vorlaufsfrist zu bestimmten Terminen.
3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres
Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht
Bei der Pflegezusatzversicherung sollten Sie darauf achten, dass das Versicherungsunternehmen auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Nur so können Sie verhindern, dass Ihr Versicherer ohne die Angabe von Gründen den bestehenden Versicherungsvertrag mit Ihnen kündigen kann und Sie im schlimmsten Fall ohne Absicherung im Pflegefall dastehen.
ja ja
Nachversicherungsgarantie für Kinder ohne Gesundheitsprüfung
Bei der Kindernachversicherung besteht die Möglichkeit, ein Kind zum Zeitpunkt seiner Geburt ohne jegliche Gesundheitsprüfung und Wartezeit in denselben Tarif wie den Elternteil zu versichern, sofern die vorgegebene Meldefrist und die Mindestvertragsdauer des Elternteils eingehalten werden.
ja ja
Gesundheitsprüfung
Die Gesundheitsprüfung umfasst die sogenannten Gesundheitsfragen, welche von Versicherten vor Abschluss der Pflegezusatzversicherung beantwortet werden müssen. Diese Fragen sind wahrheitsgemäß, genau und fehlerfrei zu beantworten, um spätere Probleme oder eine Leistungsverweigerung der Versicherung zu vermeiden. Eine exakte und ehrliche Beantwortung der Gesundheitsfragen der Gesundheitsprüfung wird jedem Versicherten angeraten.
Personen im Pflegegrad 1 erhalten bei der ambulanten Pflege weder Geldleistungen noch Sachleistungen durch die Pflegeversicherung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 12,5 bis unter 27 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 1 vor.
30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 900 € 30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 900 €
Pflegegrad 2 (ambulant)
Ab Pflegegrad 2 stehen monatlich Geldleistungen in Höhe von 332 EUR und Sachleistungen in Höhe von 761 EUR zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 27 bis unter 47,5 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 2 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Pflegegrad 3 (ambulant)
Personen mit Pflegegrad 3 erhalten monatliche Pflege-Geldleistungen in Höhe von 573 EUR. Die Sachleistungen werden bis zu einer Höhe von 1432 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 47,5 bis unter 70 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Pflegegrad 4 (ambulant)
Ab Pflegegrad 4 stehen monatliche Geldleistungen in Höhe von 765 EUR zur Verfügung. Die Sachleistungen bei der ambulanten Pflege werden bis zu 1778 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 70 bis unter 90 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 4 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Pflegegrad 5 (ambulant)
Ab Pflegegrad 5 stehen monatliche Geldleistungen in Höhe von 947 EUR zur Verfügung. Die Sachleistungen bei der ambulanten Pflege werden bis zu 2200 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 90 bis 100 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 5 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Laienpflege Ambulant
Je nach Pflegebedarf kann die Krankenpflege durch einen Angehörigen oder Bekannten ohne die entsprechende Ausbildung erfolgen. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Laienpflege. Auch diese kann von einer Pflegetagegeldversicherung abgedeckt und entsprechend vergütet werden.
ja ja
Pflegegrad 1 (stationär)
Bei Pflegegrad 1 stehen monatlich 125 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 12,5 bis unter 27 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 1 vor.
30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 900 € 30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 900 €
Pflegegrad 2 (stationär)
Bei Personen mit Pflegegrad 2 werden monatlich 770 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung gestellt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 27 bis unter 47,5 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 2 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Pflegegrad 3 (stationär)
Bei Pflegegrad 3 stehen monatlich 1262 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 47,5 bis unter 70 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Pflegegrad 4 (stationär)
Bei Personen mit Pflegegrad 4 werden monatlich 1775 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung gestellt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 70 bis unter 90 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 4 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Pflegegrad 5 (stationär)
Ab Pflegegrad 5 werden monatliche Leistungsbeträge von bis zu 2005 EUR für die stationäre Pflege freigegeben.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 90 bis 100 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 5 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Optionsrecht
Ein Optionsrecht ermöglicht die Anpassung der Versicherungsleistungen nach oben oder den Wechsel in einen höheren Tarif, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Versicherungen bieten ihren Kunden verschiedene Optionsrechte mit unterschiedlichen Bedingungen an, sodass die Leistungen der Versicherung unter bestimmten Umständen oder nach einer gewissen Zeit angepasst werden können.
ja, Tagegelderhöhung bis zu Höchstsätzen des Versicherers, bei besonderen Anlässen (z. B. Heirat, Geburt, Tod eines nahen Angehörigen), bis zum Leistungsfall. ja, Tagegelderhöhung bis zu Höchstsätzen des Versicherers, bei besonderen Anlässen (z. B. Heirat, Geburt, Tod eines nahen Angehörigen), bis zum Leistungsfall.
Pflegegrad-Einstufung durch die gesetzliche Krankenkasse
Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist durch den Paragraphen 18 SGB XI geregelt. Zuständig für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist immer der Medizinische Dienst der Krankenversicherung. In der Regel wird die Überprüfung vor Ort beim Patienten durchgeführt. Dabei werden neben der eigentlichen Untersuchung auch vorhandene Dokumentationen von Pflegediensten oder Ärzten berücksichtigt.
ja ja
Stabiler Beitrag im Alter (Altersrückstellung)
Mit einer Altersrückstellung hat man stabile Beiträge im Alter. Die Versicherer berechnen ab dem Beginn der Versicherungslaufzeit einen durchschnittlichen Versicherungsbetrag, welcher gezahlt werden muss. Dieser liegt deutlich über dem Betrag ohne Altersrückstellung, erhöht sich allerdings im Laufe der Jahre nur äußerst moderat.
ja ja
Bahr-Kombitarif (anteilig mit Bahr-Förderung)
Der Bahr-Kombitarif erlaubt eine staatliche Förderung nach dem Pflege-Bahr. Zwar sind solche Tarife teurer als reine Bahr-Tarife, doch können die Leistungen bei diesen Versicherungen oftmals besser den tatsächlichen Bedarf im Pflegefall abdecken.
nein nein
Einmalzahlung
Die Höhe der Einmalzahlung wird bei Versicherungsabschluss festgelegt. Sie beträgt entweder eine feste Summe oder eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen (Tagessatz = Monatsleistung / 30). Die Auszahlung erfolgt mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
errechnet anhand der festgelegten Tagesgeldsätze des jeweiligen Pflegegrades, 60 Tagessätze errechnet anhand der festgelegten Tagesgeldsätze des jeweiligen Pflegegrades, 60 Tagessätze, nur bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit.
Zusätzliche Einmalzahlung nach einem Unfall
Einige Versicherungen gewähren eine Einmalzahlung im Falle von Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Unfalls.
Die Höhe der Einmalzahlung wird bei Versicherungsabschluss festgelegt. Sie beträgt entweder eine feste Summe oder eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen (Tagessatz = Monatsleistung / 30). Die Auszahlung erfolgt mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
keine Leistung keine Leistung
Zusatzzahlungen bei Pflegegrad 5
Wenn neben dem festgestellten Pflegegrad auch ein besonderer Härtefall vorliegt, können die Kosten für Pflege und Betreuung oft erheblich steigen. Diese werden nur zum Teil durch die Pflegeversicherung übernommen. Durch monatliche Zusatzzahlungen bei Pflegegrad 5 kann die private Versicherung zusätzliche Unterstützung bieten, um den finanziellen Mehraufwand gering zu halten.
nein nein
Beitragsfreiheit im Leistungsfall
Beitragsfreiheit im Leistungsfall bedeutet, dass die versicherte Person ab einem bestimmten Pflegegrad nicht mehr selbst für ihre Versicherungsbeiträge aufkommen muss. Dies kann eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen. In der Regel tritt die Beitragsfreiheit ab dem Monat ein, in dem der Pflegegrad feststellt wird.
ab Pflegegrad 4 ab Pflegegrad 4
Geltungsbereiche Versicherungsschutz
Sie können im Fall der Inanspruchnahme Ihrer Versicherung im festgelegten Geltungsbereich auf die vereinbarten Leistungen zählen. Sollten Sie sich im Leistungsfall langfristig außerhalb des Geltungsbereichs aufhalten, werden die Leistungen von der Versicherung eingestellt.
nur innerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur innerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Absicherungsleistung frei wählbar
Ist die Absicherungsleistung frei wählbar, können Sie selbst bestimmen, wie viel Geld Sie im Pflegefall erhalten möchten, ohne dass es festgelegte Sätze der Versicherung gibt. Dies wird bei uns vorab anhand der empfohlenen Monatsleistung für Sie berechnet.
ja ja
Dynamische Anpassung
Die dynamische Anpassung definiert eine Anpassung der Leistungen an die steigende Geldentwertung (Inflation). Eine solche Anpassung bietet den Vorteil, dass die Leistungen auch ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden können. In der Pflegeversicherung erhöht sich durch die dynamische Anpassung zum einen die Leistung in den einzelnen Pflegegraden, aber auch der Betrag, welcher von Versicherten für die Versicherungsleistungen zu zahlen ist. Eine dynamische Anpassung wird nicht von allen Versicherungen angeboten, kann aber auch durch den Versicherten ausgesetzt werden.
ja, bis zu 10% anhand der Verbraucherpreise, je 3 Versicherungsjahre ja, bis zu 10% anhand der Verbraucherpreise, je 3 Versicherungsjahre, bis max. Pflegegrad 4. Die Dynamik erlischt nach zwei aufeinanderfolgenden Widersprüchen.
Leistung bei Pflegebedürftigkeit wegen Suchterkranungen
Einige Versicherungen schließen Leistungen aus, wenn die Pflegebedürftigkeit aufgrund von Suchterkrankungen ausgelöst wurde. In der Regel bieten die meisten Versicherungen auch bei suchtbedingter Pflegebedürftigkeit eine Übernahme der Leistungen an.
ja ja
Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege im Krankenhaus
Bei einigen Tarifen ist der Erstattungszeitraum bei einer stationären Pflege im Krankenhaus begrenzt. Die meisten Versicherungen bieten allerdings Tarife an, bei denen der Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege im Krankenhaus unbegrenzt ist.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege in Kur oder Reha
Bei einigen Tarifen ist der Erstattungszeitraum bei einer stationären Pflege während Kur- oder Rehamaßnahmen begrenzt. Die meisten Versicherungen bieten allerdings Tarife an, bei denen der Erstattungszeitraum bei Kur- oder Rehamaßnahmen unbegrenzt ist.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Höchstalter bei Vertragsabschluss
Das Höchstalter bei Vertragsabschluss wird von jeder Versicherungsgesellschaft für eine Pflegezusatzversicherung angegeben. Ab Erreichen dieser Altersgrenze ist es nicht mehr möglich, eine Pflegezusatzversicherung bei dieser Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Damit sichern sich die Versicherer vor zu hohen Kosten ab, welche durch kurze Vertragslaufzeiten und anschließend einsetzende Pflegebedürftigkeit entstehen könnten.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Mindestalter bei Vertragsabschluss
Manche Versicherer ermöglichen den Vertragsabschluss erst ab einem gewissen Mindestalter.
13 . Lebensjahr 13 . Lebensjahr
Mindestvertragslaufzeit
Die Pflegezusatzversicherungen werden unbefristet zwischen Versichertem und Versicherer abgeschlossen. Allerdings wird regulär eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart. So kann der Vertrag erst nach Ablauf dieses Zeitraums entsprechend der vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt werden.
24 Monate 24 Monate
Kündigungsfristen
Jede Pflegezusatzversicherung wird im Regelfall mit einer klar definierten Kündigungsfrist abgeschlossen. Diese kann unterschiedlich von den Versicherern gestaltet sein und erlaubt in der Regel nur eine Kündigung mit einer entsprechend langen Vorlaufsfrist zu bestimmten Terminen.
3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres
Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht
Bei der Pflegezusatzversicherung sollten Sie darauf achten, dass das Versicherungsunternehmen auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Nur so können Sie verhindern, dass Ihr Versicherer ohne die Angabe von Gründen den bestehenden Versicherungsvertrag mit Ihnen kündigen kann und Sie im schlimmsten Fall ohne Absicherung im Pflegefall dastehen.
ja ja
Nachversicherungsgarantie für Kinder ohne Gesundheitsprüfung
Bei der Kindernachversicherung besteht die Möglichkeit, ein Kind zum Zeitpunkt seiner Geburt ohne jegliche Gesundheitsprüfung und Wartezeit in denselben Tarif wie den Elternteil zu versichern, sofern die vorgegebene Meldefrist und die Mindestvertragsdauer des Elternteils eingehalten werden.
ja ja
Gesundheitsprüfung
Die Gesundheitsprüfung umfasst die sogenannten Gesundheitsfragen, welche von Versicherten vor Abschluss der Pflegezusatzversicherung beantwortet werden müssen. Diese Fragen sind wahrheitsgemäß, genau und fehlerfrei zu beantworten, um spätere Probleme oder eine Leistungsverweigerung der Versicherung zu vermeiden. Eine exakte und ehrliche Beantwortung der Gesundheitsfragen der Gesundheitsprüfung wird jedem Versicherten angeraten.
Personen im Pflegegrad 1 erhalten bei der ambulanten Pflege weder Geldleistungen noch Sachleistungen durch die Pflegeversicherung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 12,5 bis unter 27 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 1 vor.
20 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 600 € 20 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 600 €
Pflegegrad 2 (ambulant)
Ab Pflegegrad 2 stehen monatlich Geldleistungen in Höhe von 332 EUR und Sachleistungen in Höhe von 761 EUR zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 27 bis unter 47,5 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 2 vor.
30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.350 € 30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.350 €
Pflegegrad 3 (ambulant)
Personen mit Pflegegrad 3 erhalten monatliche Pflege-Geldleistungen in Höhe von 573 EUR. Die Sachleistungen werden bis zu einer Höhe von 1432 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 47,5 bis unter 70 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3 vor.
50 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 2.250 € 50 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 2.250 €
Pflegegrad 4 (ambulant)
Ab Pflegegrad 4 stehen monatliche Geldleistungen in Höhe von 765 EUR zur Verfügung. Die Sachleistungen bei der ambulanten Pflege werden bis zu 1778 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 70 bis unter 90 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 4 vor.
80 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 3.600 € 80 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 3.600 €
Pflegegrad 5 (ambulant)
Ab Pflegegrad 5 stehen monatliche Geldleistungen in Höhe von 947 EUR zur Verfügung. Die Sachleistungen bei der ambulanten Pflege werden bis zu 2200 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 90 bis 100 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 5 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Laienpflege Ambulant
Je nach Pflegebedarf kann die Krankenpflege durch einen Angehörigen oder Bekannten ohne die entsprechende Ausbildung erfolgen. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Laienpflege. Auch diese kann von einer Pflegetagegeldversicherung abgedeckt und entsprechend vergütet werden.
ja ja
Pflegegrad 1 (stationär)
Bei Pflegegrad 1 stehen monatlich 125 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 12,5 bis unter 27 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 1 vor.
20 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 600 € 20 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 600 €
Pflegegrad 2 (stationär)
Bei Personen mit Pflegegrad 2 werden monatlich 770 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung gestellt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 27 bis unter 47,5 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 2 vor.
30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.350 € 30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.350 €
Pflegegrad 3 (stationär)
Bei Pflegegrad 3 stehen monatlich 1262 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 47,5 bis unter 70 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3 vor.
50 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 2.250 € 50 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 2.250 €
Pflegegrad 4 (stationär)
Bei Personen mit Pflegegrad 4 werden monatlich 1775 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung gestellt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 70 bis unter 90 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 4 vor.
80 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 3.600 € 80 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 3.600 €
Pflegegrad 5 (stationär)
Ab Pflegegrad 5 werden monatliche Leistungsbeträge von bis zu 2005 EUR für die stationäre Pflege freigegeben.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 90 bis 100 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 5 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Optionsrecht
Ein Optionsrecht ermöglicht die Anpassung der Versicherungsleistungen nach oben oder den Wechsel in einen höheren Tarif, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Versicherungen bieten ihren Kunden verschiedene Optionsrechte mit unterschiedlichen Bedingungen an, sodass die Leistungen der Versicherung unter bestimmten Umständen oder nach einer gewissen Zeit angepasst werden können.
ja, Tagegelderhöhung bis zu Höchstsätzen des Versicherers, bei besonderen Anlässen (z. B. Heirat, Geburt, Tod eines nahen Angehörigen), bis zum Leistungsfall. ja, Tagegelderhöhung bis zu Höchstsätzen des Versicherers, bei besonderen Anlässen (z. B. Heirat, Geburt, Tod eines nahen Angehörigen), bis zum Leistungsfall.
Pflegegrad-Einstufung durch die gesetzliche Krankenkasse
Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist durch den Paragraphen 18 SGB XI geregelt. Zuständig für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist immer der Medizinische Dienst der Krankenversicherung. In der Regel wird die Überprüfung vor Ort beim Patienten durchgeführt. Dabei werden neben der eigentlichen Untersuchung auch vorhandene Dokumentationen von Pflegediensten oder Ärzten berücksichtigt.
ja ja
Stabiler Beitrag im Alter (Altersrückstellung)
Mit einer Altersrückstellung hat man stabile Beiträge im Alter. Die Versicherer berechnen ab dem Beginn der Versicherungslaufzeit einen durchschnittlichen Versicherungsbetrag, welcher gezahlt werden muss. Dieser liegt deutlich über dem Betrag ohne Altersrückstellung, erhöht sich allerdings im Laufe der Jahre nur äußerst moderat.
ja ja
Bahr-Kombitarif (anteilig mit Bahr-Förderung)
Der Bahr-Kombitarif erlaubt eine staatliche Förderung nach dem Pflege-Bahr. Zwar sind solche Tarife teurer als reine Bahr-Tarife, doch können die Leistungen bei diesen Versicherungen oftmals besser den tatsächlichen Bedarf im Pflegefall abdecken.
nein nein
Einmalzahlung
Die Höhe der Einmalzahlung wird bei Versicherungsabschluss festgelegt. Sie beträgt entweder eine feste Summe oder eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen (Tagessatz = Monatsleistung / 30). Die Auszahlung erfolgt mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
errechnet anhand der festgelegten Tagesgeldsätze des jeweiligen Pflegegrades, 60 Tagessätze errechnet anhand der festgelegten Tagesgeldsätze des jeweiligen Pflegegrades, 60 Tagessätze, nur bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit.
Zusätzliche Einmalzahlung nach einem Unfall
Einige Versicherungen gewähren eine Einmalzahlung im Falle von Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Unfalls.
Die Höhe der Einmalzahlung wird bei Versicherungsabschluss festgelegt. Sie beträgt entweder eine feste Summe oder eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen (Tagessatz = Monatsleistung / 30). Die Auszahlung erfolgt mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
keine Leistung keine Leistung
Zusatzzahlungen bei Pflegegrad 5
Wenn neben dem festgestellten Pflegegrad auch ein besonderer Härtefall vorliegt, können die Kosten für Pflege und Betreuung oft erheblich steigen. Diese werden nur zum Teil durch die Pflegeversicherung übernommen. Durch monatliche Zusatzzahlungen bei Pflegegrad 5 kann die private Versicherung zusätzliche Unterstützung bieten, um den finanziellen Mehraufwand gering zu halten.
nein nein
Beitragsfreiheit im Leistungsfall
Beitragsfreiheit im Leistungsfall bedeutet, dass die versicherte Person ab einem bestimmten Pflegegrad nicht mehr selbst für ihre Versicherungsbeiträge aufkommen muss. Dies kann eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen. In der Regel tritt die Beitragsfreiheit ab dem Monat ein, in dem der Pflegegrad feststellt wird.
ab Pflegegrad 4 ab Pflegegrad 4
Geltungsbereiche Versicherungsschutz
Sie können im Fall der Inanspruchnahme Ihrer Versicherung im festgelegten Geltungsbereich auf die vereinbarten Leistungen zählen. Sollten Sie sich im Leistungsfall langfristig außerhalb des Geltungsbereichs aufhalten, werden die Leistungen von der Versicherung eingestellt.
nur innerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur innerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Absicherungsleistung frei wählbar
Ist die Absicherungsleistung frei wählbar, können Sie selbst bestimmen, wie viel Geld Sie im Pflegefall erhalten möchten, ohne dass es festgelegte Sätze der Versicherung gibt. Dies wird bei uns vorab anhand der empfohlenen Monatsleistung für Sie berechnet.
ja ja
Dynamische Anpassung
Die dynamische Anpassung definiert eine Anpassung der Leistungen an die steigende Geldentwertung (Inflation). Eine solche Anpassung bietet den Vorteil, dass die Leistungen auch ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden können. In der Pflegeversicherung erhöht sich durch die dynamische Anpassung zum einen die Leistung in den einzelnen Pflegegraden, aber auch der Betrag, welcher von Versicherten für die Versicherungsleistungen zu zahlen ist. Eine dynamische Anpassung wird nicht von allen Versicherungen angeboten, kann aber auch durch den Versicherten ausgesetzt werden.
ja, bis zu 10% anhand der Verbraucherpreise, je 3 Versicherungsjahre ja, bis zu 10% anhand der Verbraucherpreise, je 3 Versicherungsjahre, bis max. Pflegegrad 4. Die Dynamik erlischt nach zwei aufeinanderfolgenden Widersprüchen.
Leistung bei Pflegebedürftigkeit wegen Suchterkranungen
Einige Versicherungen schließen Leistungen aus, wenn die Pflegebedürftigkeit aufgrund von Suchterkrankungen ausgelöst wurde. In der Regel bieten die meisten Versicherungen auch bei suchtbedingter Pflegebedürftigkeit eine Übernahme der Leistungen an.
ja ja
Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege im Krankenhaus
Bei einigen Tarifen ist der Erstattungszeitraum bei einer stationären Pflege im Krankenhaus begrenzt. Die meisten Versicherungen bieten allerdings Tarife an, bei denen der Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege im Krankenhaus unbegrenzt ist.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege in Kur oder Reha
Bei einigen Tarifen ist der Erstattungszeitraum bei einer stationären Pflege während Kur- oder Rehamaßnahmen begrenzt. Die meisten Versicherungen bieten allerdings Tarife an, bei denen der Erstattungszeitraum bei Kur- oder Rehamaßnahmen unbegrenzt ist.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Höchstalter bei Vertragsabschluss
Das Höchstalter bei Vertragsabschluss wird von jeder Versicherungsgesellschaft für eine Pflegezusatzversicherung angegeben. Ab Erreichen dieser Altersgrenze ist es nicht mehr möglich, eine Pflegezusatzversicherung bei dieser Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Damit sichern sich die Versicherer vor zu hohen Kosten ab, welche durch kurze Vertragslaufzeiten und anschließend einsetzende Pflegebedürftigkeit entstehen könnten.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Mindestalter bei Vertragsabschluss
Manche Versicherer ermöglichen den Vertragsabschluss erst ab einem gewissen Mindestalter.
13 . Lebensjahr 13 . Lebensjahr
Mindestvertragslaufzeit
Die Pflegezusatzversicherungen werden unbefristet zwischen Versichertem und Versicherer abgeschlossen. Allerdings wird regulär eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart. So kann der Vertrag erst nach Ablauf dieses Zeitraums entsprechend der vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt werden.
24 Monate 24 Monate
Kündigungsfristen
Jede Pflegezusatzversicherung wird im Regelfall mit einer klar definierten Kündigungsfrist abgeschlossen. Diese kann unterschiedlich von den Versicherern gestaltet sein und erlaubt in der Regel nur eine Kündigung mit einer entsprechend langen Vorlaufsfrist zu bestimmten Terminen.
3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres
Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht
Bei der Pflegezusatzversicherung sollten Sie darauf achten, dass das Versicherungsunternehmen auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Nur so können Sie verhindern, dass Ihr Versicherer ohne die Angabe von Gründen den bestehenden Versicherungsvertrag mit Ihnen kündigen kann und Sie im schlimmsten Fall ohne Absicherung im Pflegefall dastehen.
ja ja
Nachversicherungsgarantie für Kinder ohne Gesundheitsprüfung
Bei der Kindernachversicherung besteht die Möglichkeit, ein Kind zum Zeitpunkt seiner Geburt ohne jegliche Gesundheitsprüfung und Wartezeit in denselben Tarif wie den Elternteil zu versichern, sofern die vorgegebene Meldefrist und die Mindestvertragsdauer des Elternteils eingehalten werden.
ja ja
Gesundheitsprüfung
Die Gesundheitsprüfung umfasst die sogenannten Gesundheitsfragen, welche von Versicherten vor Abschluss der Pflegezusatzversicherung beantwortet werden müssen. Diese Fragen sind wahrheitsgemäß, genau und fehlerfrei zu beantworten, um spätere Probleme oder eine Leistungsverweigerung der Versicherung zu vermeiden. Eine exakte und ehrliche Beantwortung der Gesundheitsfragen der Gesundheitsprüfung wird jedem Versicherten angeraten.
Jetzt zu jedem Abschluss eine unserer Prämien als Dankeschön* sichern. Wählen Sie Ihre Wunschprämie einfach und bequem direkt bei der Dateneingabe im Online-Tarif-Rechner aus. Wir wünschen Ihnen viel Freude mit der kostenfreien Prämie und bedanken uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen.
* Sie erhalten einen Gutschein in Höhe von 15 €, wenn der Monatsbeitrag des von Ihnen gewählten Tarifs mindestens 10 € beträgt. Sie erhalten Ihre gewünschte Prämie nach ca. 6 – 8 Wochen per Post.
100 % des gewählten Tagegeldes in der ambulanten Pflege ab Pflegegrad 2
100 % des gewählten Tagegeldes in der stationären Pflege ab Pflegegrad 2
Einmalzahlung ab dem ersten Pflegegrad bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit
Tritt der Leistungsfall im PIN Premium ein, wird der Versicherte ab dem vierten Pflegegrad beitragsfrei gestellt. Wartezeiten gibt es keine, sodass sich der Versicherungsschutz sofort entfaltet. Interessierten steht der Tarif PIN Premium der ARAG Pflegeversicherung bis zu einem Höchstalter von 65 Jahren offen.
Gestaffelte Leistungen in der ambulanten Pflege ab dem ersten Pflegegrad
Gestaffelte Leistungen in der stationären Pflege ab dem ersten Pflegegrad
Einmalzahlung bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit ab dem ersten Pflegegrad
Im Leistungsfall ist eine Beitragsfreiheit ab dem vierten Pflegegrad vorgesehen. Der Tarif PIN Classic der ARAG Pflegeversicherung sieht keine Wartezeit vor, sodass der Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsteht. Interessierte haben die Möglichkeit, bis zu einem Höchstalter von 65 Jahren diese private Pflegeversicherung abzuschließen.
Gestaffelte Leistungen in der ambulanten Pflege ab dem ersten Pflegegrad
Gestaffelte Leistungen in der stationären Pflege ab dem ersten Pflegegrad
Einmalzahlung bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit ab dem ersten Pflegegrad
Der Versicherte wird mit dem ARAG PIN Plus im Leistungsfall ab dem vierten Pflegegrad beitragsfrei gestellt. Bis zum 65. Lebensjahr haben Interessierte Zugang zum Tarif PIN Plus, bei dem keine Wartezeiten eingehalten werden müssen, sodass der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht.