Der PflegePRIVAT Premium der UKV Pflegeversicherung ist eine private Pflegeversicherung, die ein differenziertes Leistungsspektrum in der ambulanten und stationären Pflege anbietet, fein abgestimmt auf die verschiedenen Pflegegrade. Ein besonderes Merkmal dieses Tarifs ist die Einmalzahlung, die im Falle des Leistungseintritts zur Finanzierung notwendiger Anpassungen an die neuen Lebensbedingungen dient.
In der Leistungsstruktur des PflegePRIVAT Premium sind die ambulante und die stationäre Pflege jeweils gestaffelt konzipiert. Die Leistungen betragen in den Pflegegraden 1 bis 3 jeweils 10, 30 und 60 % des vereinbarten Tagegelds. In der ambulanten Pflege werden in den Pflegegraden 4 und 5 jeweils 100 % des Tagegelds geleistet, während es in der stationären Pflege 90 % im Pflegegrad 4 und 100 % im Pflegegrad 5 sind. Ergänzend dazu ist eine Einmalzahlung vorgesehen, die sich an den festgelegten Tagegeldsätzen des jeweiligen Pflegegrads orientiert.
Ein weiterer Vorteil des PflegePRIVAT Premium ist die Beitragsfreistellung ab dem dritten Pflegegrad. Ebenso ermöglicht dieser Tarif, die Beitragszahlungen bis zum 65. Lebensjahr zweimal während der Vertragslaufzeit um jeweils maximal zehn Prozent zu erhöhen. Zudem gibt es keine Wartezeiten, und der Vertragsabschluss ist bis zu einem Höchstalter von 100 Jahren möglich.
Insgesamt bietet der PflegePRIVAT Premium der UKV Pflegeversicherung einen umfassenden und zuverlässigen Schutz in der Pflegevorsorge. Um mehr über diesen Tarif zu erfahren, fordern Sie Ihr kostenloses und unverbindliches Angebot an. Sie können auch die Vorteile dieses Tarifs mit anderen Pflegetarifen vergleichen, indem Sie unseren Online-Rechner nutzen.
Ambulante Pflege
Pflegegrad 1 (ambulant)
Personen im Pflegegrad 1 erhalten bei der ambulanten Pflege weder Geldleistungen noch Sachleistungen durch die Pflegeversicherung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 12,5 bis unter 27 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 1 vor.
10 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 450 € 10 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 450 €
Pflegegrad 2 (ambulant)
Ab Pflegegrad 2 stehen monatlich Geldleistungen in Höhe von 332 EUR und Sachleistungen in Höhe von 761 EUR zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 27 bis unter 47,5 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 2 vor.
30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.350 € 30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.350 €
Pflegegrad 3 (ambulant)
Personen mit Pflegegrad 3 erhalten monatliche Pflege-Geldleistungen in Höhe von 573 EUR. Die Sachleistungen werden bis zu einer Höhe von 1432 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 47,5 bis unter 70 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3 vor.
60 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 2.700 € 60 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 2.700 €
Pflegegrad 4 (ambulant)
Ab Pflegegrad 4 stehen monatliche Geldleistungen in Höhe von 765 EUR zur Verfügung. Die Sachleistungen bei der ambulanten Pflege werden bis zu 1778 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 70 bis unter 90 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 4 vor.
90 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.050 € 90 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.050 €
Pflegegrad 5 (ambulant)
Ab Pflegegrad 5 stehen monatliche Geldleistungen in Höhe von 947 EUR zur Verfügung. Die Sachleistungen bei der ambulanten Pflege werden bis zu 2200 EUR bewilligt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 90 bis 100 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 5 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Laienpflege Ambulant
Je nach Pflegebedarf kann die Krankenpflege durch einen Angehörigen oder Bekannten ohne die entsprechende Ausbildung erfolgen. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Laienpflege. Auch diese kann von einer Pflegetagegeldversicherung abgedeckt und entsprechend vergütet werden.
ja ja
Stationäre Pflege
Pflegegrad 1 (stationär)
Bei Pflegegrad 1 stehen monatlich 125 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 12,5 bis unter 27 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 1 vor.
10 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 450 € 10 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 450 €
Pflegegrad 2 (stationär)
Bei Personen mit Pflegegrad 2 werden monatlich 770 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung gestellt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 27 bis unter 47,5 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 2 vor.
30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.350 € 30 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 1.350 €
Pflegegrad 3 (stationär)
Bei Pflegegrad 3 stehen monatlich 1262 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 47,5 bis unter 70 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3 vor.
60 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 2.700 € 60 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 2.700 €
Pflegegrad 4 (stationär)
Bei Personen mit Pflegegrad 4 werden monatlich 1775 EUR für die stationäre Pflege zur Verfügung gestellt.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 70 bis unter 90 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 4 vor.
90 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.050 € 90 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.050 €
Pflegegrad 5 (stationär)
Ab Pflegegrad 5 werden monatliche Leistungsbeträge von bis zu 2005 EUR für die stationäre Pflege freigegeben.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Bereichen:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten (zum Beispiel: Essen oder Trinken), für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.
Bei 90 bis 100 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 5 vor.
100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 € 100 % der gewählten Monatsleistung, jedoch max. bis zu 4.500 €
Assistance Leistungen
Erstattungshöhe für Assistance-Leistungen
Assistance-Leistungen in einer Pflegezusatzversicherung sind zusätzliche Services, die häufig organisatorische Unterstützung bieten. Dies kann durch einen Vermittlungsservice oder ein bereitgestelltes Budget für verschiedene Leistungen erfolgen.
ja ja, in den ersten 3 Monaten nach erstmaliger Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Versicherungsschutz besteht nur für die Vermittlung und nicht für die Bezahlung der genannten Leistung.
Haus-Notruf-Service
Die Leistung umfasst die Kosten für das Haus-Notruf-Gerät und den zugehörigen Sender. In der Regel gehören dazu auch die Kosten für den Schlüssel- und Einsatzdienst im Bedarfsfall.
nein nein
24h-Hotline
Mit einer 24 Stunden Hotline kann der Versicherer bei einem Schadensfall oder bei Problemen jederzeit kontaktiert werden kann.
ja ja
Pflegebegleitung und Organisation
Die Auswahl des richtigen Pflegedienstes kann herausfordernd sein. Um Angehörige zu entlasten, bietet der Versicherer mit der individuellen Pflegebegleitung Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Pflegekräften oder Pflegeheimen und hilft bei der allgemeinen Organisation.
ja ja
Vermittlung eines Pflegeheimplatzes
Wird plötzlich ein Platz in einem Pflegeheim benötigt, hilft die Versicherung in kürzester Zeit einen solchen zu finden. Als Assistance Leistung wird ein solcher Platz innerhalb von 24 Stunden ermittelt. Dies ist hilfreich, wenn die ambulante Pflege mehr ausreichend ist.
ja ja
Übernahme Anwaltsberatung
Im Pflegefall kann es immer wieder vorkommen, dass die Dienste eines Anwalts benötigt werden (z.B. für eine Patientenverfügung). Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Erstberatung in Fällen rund um die Pflege und erleichtert somit den schnellen Kontakt zu einem Fachanwalt. Vor allem bei nicht vorhandener Rechtsschutz-Versicherung ist diese Assistance Leistung besonders wichtig.
nein nein
Essen auf Rädern
Die Versicherung übernimmt die Kosten für Verpflegungsdienste oder Menüservices wie "Essen auf Rädern".
nein nein
Vermittlung von Krankentransporten
Die Versicherung vermittelt Fahrdienste oder Krankentransporte bei Pflegebedürftigkeit.
ja ja
Allgemeine Tarifleistungen
Optionsrecht
Ein Optionsrecht ermöglicht die Anpassung der Versicherungsleistungen nach oben oder den Wechsel in einen höheren Tarif, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Versicherungen bieten ihren Kunden verschiedene Optionsrechte mit unterschiedlichen Bedingungen an, sodass die Leistungen der Versicherung unter bestimmten Umständen oder nach einer gewissen Zeit angepasst werden können.
nein nein
Pflegegrad-Einstufung durch die gesetzliche Krankenkasse
Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist durch den Paragraphen 18 SGB XI geregelt. Zuständig für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist immer der Medizinische Dienst der Krankenversicherung. In der Regel wird die Überprüfung vor Ort beim Patienten durchgeführt. Dabei werden neben der eigentlichen Untersuchung auch vorhandene Dokumentationen von Pflegediensten oder Ärzten berücksichtigt.
ja ja
Stabiler Beitrag im Alter (Altersrückstellung)
Mit einer Altersrückstellung hat man stabile Beiträge im Alter. Die Versicherer berechnen ab dem Beginn der Versicherungslaufzeit einen durchschnittlichen Versicherungsbetrag, welcher gezahlt werden muss. Dieser liegt deutlich über dem Betrag ohne Altersrückstellung, erhöht sich allerdings im Laufe der Jahre nur äußerst moderat.
ja ja
Bahr-Kombitarif (anteilig mit Bahr-Förderung)
Der Bahr-Kombitarif erlaubt eine staatliche Förderung nach dem Pflege-Bahr. Zwar sind solche Tarife teurer als reine Bahr-Tarife, doch können die Leistungen bei diesen Versicherungen oftmals besser den tatsächlichen Bedarf im Pflegefall abdecken.
nein nein
Weitere Tarifinhalte
Einmalzahlung
Die Höhe der Einmalzahlung wird bei Versicherungsabschluss festgelegt. Sie beträgt entweder eine feste Summe oder eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen (Tagessatz = Monatsleistung / 30). Die Auszahlung erfolgt mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
errechnet anhand der festgelegten Tagesgeldsätze des jeweiligen Pflegegrades, 60 Tagessätze, aus Pflegegrad 5, ab Einstufung in Pflegegrad 2 errechnet anhand der festgelegten Tagesgeldsätze des jeweiligen Pflegegrades, 60 Tagessätze, aus Pflegegrad 5, ab Einstufung in Pflegegrad 2, nur bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit.
Zusätzliche Einmalzahlung nach einem Unfall
Einige Versicherungen gewähren eine Einmalzahlung im Falle von Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Unfalls.
Die Höhe der Einmalzahlung wird bei Versicherungsabschluss festgelegt. Sie beträgt entweder eine feste Summe oder eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen (Tagessatz = Monatsleistung / 30). Die Auszahlung erfolgt mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit.
keine Leistung keine Leistung
Zusatzzahlungen bei Pflegegrad 5
Wenn neben dem festgestellten Pflegegrad auch ein besonderer Härtefall vorliegt, können die Kosten für Pflege und Betreuung oft erheblich steigen. Diese werden nur zum Teil durch die Pflegeversicherung übernommen. Durch monatliche Zusatzzahlungen bei Pflegegrad 5 kann die private Versicherung zusätzliche Unterstützung bieten, um den finanziellen Mehraufwand gering zu halten.
nein nein
Beitragsfreiheit im Leistungsfall
Beitragsfreiheit im Leistungsfall bedeutet, dass die versicherte Person ab einem bestimmten Pflegegrad nicht mehr selbst für ihre Versicherungsbeiträge aufkommen muss. Dies kann eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen. In der Regel tritt die Beitragsfreiheit ab dem Monat ein, in dem der Pflegegrad feststellt wird.
ab Pflegegrad 3 ab Pflegegrad 3
Geltungsbereiche Versicherungsschutz
Sie können im Fall der Inanspruchnahme Ihrer Versicherung im festgelegten Geltungsbereich auf die vereinbarten Leistungen zählen. Sollten Sie sich im Leistungsfall langfristig außerhalb des Geltungsbereichs aufhalten, werden die Leistungen von der Versicherung eingestellt.
weltweit weltweit
Absicherungsleistung frei wählbar
Ist die Absicherungsleistung frei wählbar, können Sie selbst bestimmen, wie viel Geld Sie im Pflegefall erhalten möchten, ohne dass es festgelegte Sätze der Versicherung gibt. Dies wird bei uns vorab anhand der empfohlenen Monatsleistung für Sie berechnet.
nein nein
Dynamische Anpassung
Die dynamische Anpassung definiert eine Anpassung der Leistungen an die steigende Geldentwertung (Inflation). Eine solche Anpassung bietet den Vorteil, dass die Leistungen auch ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden können. In der Pflegeversicherung erhöht sich durch die dynamische Anpassung zum einen die Leistung in den einzelnen Pflegegraden, aber auch der Betrag, welcher von Versicherten für die Versicherungsleistungen zu zahlen ist. Eine dynamische Anpassung wird nicht von allen Versicherungen angeboten, kann aber auch durch den Versicherten ausgesetzt werden.
ja, bis zu dem Wert des Verbraucherpreisindex, je 3 Versicherungsjahre, bis zum 80 . Lebensjahr 1ja, bis zu dem Wert des Verbraucherpreisindex, je 3 Versicherungsjahre, bis zum 80 . Lebensjahr, Die Dynamik bleibt unabhängig von Widersprüchen bestehen. 1
Leistung bei Pflegebedürftigkeit wegen Suchterkranungen
Einige Versicherungen schließen Leistungen aus, wenn die Pflegebedürftigkeit aufgrund von Suchterkrankungen ausgelöst wurde. In der Regel bieten die meisten Versicherungen auch bei suchtbedingter Pflegebedürftigkeit eine Übernahme der Leistungen an.
ja ja
Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege im Krankenhaus
Bei einigen Tarifen ist der Erstattungszeitraum bei einer stationären Pflege im Krankenhaus begrenzt. Die meisten Versicherungen bieten allerdings Tarife an, bei denen der Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege im Krankenhaus unbegrenzt ist.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Erstattungszeitraum bei stationärer Pflege in Kur oder Reha
Bei einigen Tarifen ist der Erstattungszeitraum bei einer stationären Pflege während Kur- oder Rehamaßnahmen begrenzt. Die meisten Versicherungen bieten allerdings Tarife an, bei denen der Erstattungszeitraum bei Kur- oder Rehamaßnahmen unbegrenzt ist.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Hinweis(e)
Hinweis(e)
1 Liegt die durchschnittliche Steigerung des Verbraucherpreisindex der letzten drei Jahre unter 5 %, beträgt der Anpassungssatz 5 %. Die Anpassung findet in 1 EUR-Stufen statt, unabhängig von der tatsächlichen Steigerung um mindestens 60€ (Monatsleistung).
1 Liegt die durchschnittliche Steigerung des Verbraucherpreisindex der letzten drei Jahre unter 5 %, beträgt der Anpassungssatz 5 %. Die Anpassung findet in 1 EUR-Stufen statt, unabhängig von der tatsächlichen Steigerung um mindestens 60€ (Monatsleistung).
Warte- und Karenzzeit
Wartezeit
Die Wartezeit in der Pflegeversicherung beschreibt die vereinbarte Dauer zwischen dem Abschluss der Pflegezusatzversicherung und dem Leistungsanspruch des Versicherten. Wird beispielsweise eine Wartezeit von drei Jahren vereinbart, muss die Pflegezusatzversicherung erst exakt drei Jahre nach dem Abschluss des Vertrages bei einer Pflegebedürftigkeit in Leistung gehen. Zusätzlich muss neben der Wartezeit auch die Karenzzeit beachtet werden.
keine Wartezeit keine Wartezeit
Karenzzeit
Die Karenzzeit ist der Zeitraum zwischen dem Eintritt in die Pflegebedürftigkeit und der ersten Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistungen durch die Pflegeversicherung. Die vereinbarte Karenzzeit beginnt ab der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und endet mit der ersten Auszahlung der vereinbarten Pflegeleistungen.
keine Karenzzeit keine Karenzzeit
Verzicht auf Wartezeit bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit
Tritt die Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Unfalls ein, verzichtet der Versicherer auf die Wartezeit, sofern eine solche vorgesehen wäre.
keine Wartezeit keine Wartezeit
Tarifbedingungen
Höchstalter bei Vertragsabschluss
Das Höchstalter bei Vertragsabschluss wird von jeder Versicherungsgesellschaft für eine Pflegezusatzversicherung angegeben. Ab Erreichen dieser Altersgrenze ist es nicht mehr möglich, eine Pflegezusatzversicherung bei dieser Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Damit sichern sich die Versicherer vor zu hohen Kosten ab, welche durch kurze Vertragslaufzeiten und anschließend einsetzende Pflegebedürftigkeit entstehen könnten.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Mindestalter bei Vertragsabschluss
Manche Versicherer ermöglichen den Vertragsabschluss erst ab einem gewissen Mindestalter.
keine Begrenzung keine Begrenzung
Mindestvertragslaufzeit
Die Pflegezusatzversicherungen werden unbefristet zwischen Versichertem und Versicherer abgeschlossen. Allerdings wird regulär eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart. So kann der Vertrag erst nach Ablauf dieses Zeitraums entsprechend der vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt werden.
12 Monate 112 Monate 1
Kündigungsfristen
Jede Pflegezusatzversicherung wird im Regelfall mit einer klar definierten Kündigungsfrist abgeschlossen. Diese kann unterschiedlich von den Versicherern gestaltet sein und erlaubt in der Regel nur eine Kündigung mit einer entsprechend langen Vorlaufsfrist zu bestimmten Terminen.
3 Monate zum Ende des Kalenderjahres 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres
Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht
Bei der Pflegezusatzversicherung sollten Sie darauf achten, dass das Versicherungsunternehmen auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Nur so können Sie verhindern, dass Ihr Versicherer ohne die Angabe von Gründen den bestehenden Versicherungsvertrag mit Ihnen kündigen kann und Sie im schlimmsten Fall ohne Absicherung im Pflegefall dastehen.
ja ja
Nachversicherungsgarantie für Kinder ohne Gesundheitsprüfung
Bei der Kindernachversicherung besteht die Möglichkeit, ein Kind zum Zeitpunkt seiner Geburt ohne jegliche Gesundheitsprüfung und Wartezeit in denselben Tarif wie den Elternteil zu versichern, sofern die vorgegebene Meldefrist und die Mindestvertragsdauer des Elternteils eingehalten werden.
ja ja
Gesundheitsprüfung
Die Gesundheitsprüfung umfasst die sogenannten Gesundheitsfragen, welche von Versicherten vor Abschluss der Pflegezusatzversicherung beantwortet werden müssen. Diese Fragen sind wahrheitsgemäß, genau und fehlerfrei zu beantworten, um spätere Probleme oder eine Leistungsverweigerung der Versicherung zu vermeiden. Eine exakte und ehrliche Beantwortung der Gesundheitsfragen der Gesundheitsprüfung wird jedem Versicherten angeraten.
wenige Gesundheitsfragen wenige Gesundheitsfragen
Hinweis(e)
Hinweis(e)
1 Bis zum Ende des 1. Kalenderjahres (maximal 12 Monate), danach jeweils 12 Monate.
1 Bis zum Ende des 1. Kalenderjahres (maximal 12 Monate), danach jeweils 12 Monate.
Jetzt zu jedem Abschluss eine unserer Prämien als Dankeschön* sichern. Wählen Sie Ihre Wunschprämie einfach und bequem direkt bei der Dateneingabe im Online-Tarif-Rechner aus. Wir wünschen Ihnen viel Freude mit der kostenfreien Prämie und bedanken uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen.
* Sie erhalten einen Gutschein in Höhe von 15 €, wenn der Monatsbeitrag des von Ihnen gewählten Tarifs mindestens 10 € beträgt. Sie erhalten Ihre gewünschte Prämie nach ca. 6 – 8 Wochen per Post.