Pflegegrade

Derzeit sind rund 2,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Aufgrund des demografischen Wandels wird die Anzahl der Pflegebedürftigen in Zukunft rasant ansteigen. Immer mehr Menschen werden Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten. Bisher orientierte sich die Leistungshöhe an den Pflegestufen. Seit dem 01.01.2017 ist die Höhe der Leistungen vom Pflegegrad abhängig.

In welcher Höhe eine pflegebedürftige Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, entscheidet die Zuordnung der Pflegegrade.

Pflegestufen bestimmten bisher die Leistungshöhe

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Voraussetzung dafür war bisher die Zuordnung in eine der drei Pflegestufen. Die Pflegestufe 1 galt immer dann, wenn eine erhebliche Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Dazu war ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten pro Tag notwendig. Menschen mit einer schweren Pflegebedürftigkeit und einem Hilfebedarf von mindestens 3 Stunden täglich, erhielten die Pflegestufe 2. Bestand pro Tag ein Pflegebedarf von mindestens 300 Minuten, von denen mindestens 240 Minuten für die Grundpflege verwendet wurden, war die Pflegestufe 3 gewährt. Zusätzlich zu diesen drei Pflegestufen erhielten Versicherte Leistungen nach der Pflegestufe 0, sofern eine eingeschränkte Alltagskompetenz sowie ein Bedarf an Grundpflege bestand.

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung reichten jedoch in allen Pflegestufen nicht aus, um die Pflegekosten vollumfänglich zu decken. Durch eine zusätzliche Absicherung konnte man sich vor der Kostenlücke schützen, die in jeder Pflegestufe entstand, wenn die Pflegekosten ausschließlich mithilfe der gesetzlichen Pflegeversicherung abgedeckt wurden.

Pflegegrade statt Pflegestufen

Seit 2017 ist das System der gesetzlichen Pflegeversicherung geändert. Aufgrund der Pflegereform von 2015 wurde die bisherige Einstufung in Pflegestufen durch die Einteilung in Pflegegrade ersetzt. So wird es zukünftig insgesamt fünf Pflegegrade geben. Während sich die bisherige Einstufung in die einzelnen Pflegestufen am Zeitaufwand für die notwendigen Hilfeleistungen orientierte, wird die Einstufung in Pflegegrade in Zukunft am Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen festgemacht.

Pflegebedürftige, die in ihrer Selbstständigkeit nur in geringem Maße beeinträchtigt sind, werden seit 2017 in den Pflegegrad 1 eingruppiert. Ist die Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt, besteht ein Leistungsanspruch gemäß Pflegegrad 2. Um Leistungen nach Pflegegrad 3 zu erhalten, muss seit 2017 eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Pflegegrad 4 wird bei einer schwersten Beeinträchtigung gewährt. Zum Erhalt des Pflegegrad 5 müssen zusätzlich zur schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit an die pflegerische Versorgung besondere Anforderungen gestellt werden.

Kostenlücke trotz mehr Transparenz

Die Neueinteilung in Pflegegrade führt viele Pflegebedürftige zu höheren Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die meisten Leistungsempfänger aus der gesetzlichen Pflegeversicherung waren der Pflegestufe 1 zugeordnet. Insbesondere Pflegebedürftige mit Demenz werden in Zukunft leichter einen höheren Grad und damit höhere Pflegeleistungen erhalten, als dies bisher mithilfe der Einteilung in Pflegestufen möglich war. Dennoch wird auch die zukünftige Regelung nicht zur Deckung der Pflegekosten ausreichen, sodass eine zusätzliche private Vorsorge auch nach Umsetzung der Pflegereform 2017 unabdingbar ist, wenn Eigenleistungen vermieden oder verringert werden sollen.

Die Zuordnung zu einem Pflegegrad

Die Zuordnung zu einem Pflegegrad entscheidet darüber, in welcher Höhe eine pflegebedürftige Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich am Grad der Selbstständigkeit, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anhand eines Fragenkatalogs festgestellt wird. Abhängig von der individuellen Beeinträchtigung werden Punkte in unterschiedlichen Bereichen vergeben, die in der Summe den jeweiligen Pflegegrad ergeben. 

Mit dem seit 2018 geltenden zweiten Pflegestärkungsgesetz wird die Pflegebedürftigkeit nicht mehr anhand von physischen, psychischen und geistigen Kriterien festgestellt. Stattdessen orientiert sich die Pflegebedürftigkeit am Grad der Selbstständigkeit. Es wird also danach gefragt, was die pflegebedürftige Person noch selbstständig kann und wofür sie Unterstützung benötigt. Ausgehend von der Selbstständigkeit, wird der Umfang der Einschränkung in fünf verschiedene Grade eingeteilt. Sie reichen von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in Pflegegrad 1 bis zur schwersten Beeinträchtigung in Pflegegrad 5, bei dem besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden. Um den Grad der Selbstständigkeit festzustellen, werden die Aktivitäten der Pflegebedürftigen in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen ermittelt. 

Dieses neue Begutachtungsassessment (NBA) nach Punkten ersetzt das alte System, in dem die Zeit für die benötigte Pflege gemessen wurde. Es umfasst die Bereiche Mobilität (10 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %), die Selbstversorgung (40 %), die Bewältigung und der Umgang mit therapie- oder krankheitsbedingten Anforderungen (20 %) sowie die Gestaltung des Alltagslebens, einschließlich sozialer Kontakte (15 %). Die einzelnen Bereiche werden bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) unterschiedlich gewichtet, worauf die Prozentangaben hinweisen. Je mehr Punkte der Antragsteller erreicht, umso höher sind der Pflegegrad und die damit in Zusammenhang stehenden Pflege- und Betreuungsleistungen der Pflegeversicherung.

PflegegradDie BeurteilungGewichtete Punkte
1geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 12,5 bis 27 Gesamtpunkte
2erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 27 bis 47,5 Gesamtpunkte
3schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 47,5 bis 70 Gesamtpunkte
4schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 70 bis 90 Gesamtpunkte
5schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Pflegeab 90 bis 100 Gesamtpunkte

Ausnahmeregelung

Bezüglich der Punktevergabe gibt es eine Ausnahmeregelung, wonach Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen Pflegegrad 5 zuerkannt bekommen, auch wenn sie nicht die Mindestzahl von 90 Punkten erreicht haben. Das gilt unter der Voraussetzung, dass sie einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf haben, der besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung stellt. 

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegebedürftige Menschen, die einem Pflegegrad zugeordnet sind, haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Es gibt Leistungen, die unterschiedliche Inhalte haben und sich auch bezüglich der Höhe der Kostenübernahme voneinander unterscheiden.

Die stationäre Pflege

Ab Pflegegrad 2 bezuschusst die Pflegeversicherung die Betreuung und Pflege in einem Pflegeheim, während die Leistungen für die Verpflegung und die Unterkunft vom Versicherten selbst finanziert werden müssen. Die Leistungen sind, abhängig vom jeweiligen Pflegegrad, gestaffelt. 

Pflegegrad12345
Stationäre Pflege*0 €770 €1.262 €1.775 €2.005 €

* monatlicher Betrag

Das Pflegegeld

Pflegegeld wird monatlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn die Pflege von einem Angehörigen, von Ehrenamtlichen oder von anderen, nahe stehenden Personen geleistet wird. 

Pflegegrad12345
Pflegegeld*0 €316 €545 €728 €901 €

* monatlicher Betrag

Wichtig zu wissen!

Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden, wobei das Pflegegeld aufgrund der doppelten Leistungen gesenkt wird. 

Die Pflegesachleistungen

Nimmt die pflegebedürftige Person Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch, handelt es sich um sogenannte Pflegesachleistungen. Sie werden monatlich gewährt und steigen mit dem Pflegegrad, wobei der Betrag direkt mit der Pflegeversicherung verrechnet wird.

Pflegegrad12345
Pflegesachleistung*0 €689 €1.298 €1.612 €1.995 €

* monatlicher Betrag

Wichtig zu wissen!

Die Pflegesachleistungen können mit dem Pflegegeld kombiniert werden. 

Die Tages- und Nachtpflege

Die Tagespflege ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Sie kann einige Stunden, einige Tage oder auch eine ganze Woche umfassen. Die Nachtpflege ermöglicht Angehörigen, zur Ruhe zu kommen. Allerdings werden die Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht von der Pflegeversicherung übernommen, sondern müssen selbst getragen werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung in Höhe von 125 € zu nutzen.

Pflegegrad12345
Tages- und
Nachtpflege*
0 €689 €1.298 €1.612 €1.995 €

* monatlicher Betrag

Die Kurzzeitpflege

Im Rahmen der Kurzzeitpflege verbringt die pflegebedürftige Person einige Tage oder Wochen in einem Pflegeheim. Die Kostenübernahme für Verpflegung und Unterkunft werden in den Pflegegraden 2 bis 5 mit jeweils 1.612 € jährlich veranschlagt. Darüber hinausgehende Kosten müssen selbst bezahlt werden. Das Pflegegeld wird aufgrund der Pflege in einem Heim entsprechend gekürzt.

Pflegegrad12345
Kurzzeitpflege*0 €1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €

* jährlicher Betrag

Tipp

Kümmern Sie sich frühzeitig um einen Pflegeplatz. Nur wer sich rechtzeitig informiert, findet einen Pflegeplatz, der den eigenen Vorstellungen und den finanziellen Mitteln entspricht. 

Die Verhinderungspflege

Im Rahmen der Kurzzeitpflege verbringt die pflegebedürftige Person einige Tage oder Wochen in einem Pflegeheim. Die Kostenübernahme für Verpflegung und Unterkunft werden in den Pflegegraden 2 bis 5 mit jeweils 1.612 € jährlich veranschlagt. Darüber hinausgehende Kosten müssen selbst bezahlt werden. Das Pflegegeld wird aufgrund der Pflege in einem Heim entsprechend gekürzt.

Pflegegrad12345
Verhinderungs-
pflege*
0 €1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €

* jährlicher Betrag

Die Entlastungspflege

Den Entlastungsbetrag können Sie für die Tages- oder Nachtpflege oder für andere Betreuungsangebote nutzen, zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst. Er beträgt in allen Pflegegraden monatlich jeweils 125 €. 

Pflegegrad12345
Entlastungsbeitrag*125 €125 €125 €125 €125 €

* monatlicher Beitrag

Tipp

Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern kann über mehrere Monate angespart werden. 

Die Pflegehilfsmittel

Auch Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung bis zu einem monatlichen Betrag von 40 € in allen Pflegegraden bezahlt. Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Hand- und Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.

Pflegegrad12345
Pflegehilfsmittel*40 €40 €40 €40 €40 €

* monatlicher Betrag

Die Verbesserung des Wohnumfeldes

Oftmals sind im Zuhause des Pflegebedürftigen Umbauten erforderlich, um die häusliche Pflege zu ermöglichen. Für die Finanzierung können Sie bei der Pflegeversicherung pro Maßnahme bis zu 4.000 € in allen Pflegegraden beantragen. Zu diesen Umbaumaßnahmen gehören beispielsweise der Einbau eines Treppenliftes, Türverbreiterungen oder fest installierte Rampen für Rollstuhlfahrer. Sinnvoll ist, diesen Bedarf bei der Begutachtung durch den MDK anzusprechen.

Pflegegrad12345
Umbau-
maßnahmen*
4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €

* Betrag pro Umbaumaßnahme

Die kostenlosen Pflegekurse

Von Pflegediensten, Volkshochschulen und Wohlfahrtsverbänden werden kostenlose Pflegekurse angeboten, in denen pflegenden Angehörigen unter anderem Grundkenntnisse im Bereich der Pflege vermittelt sowie die Verwendung von Hilfsmitteln erklärt werden. Fragen Sie im Bedarfsfall nach Spezialkursen für Pflegebedürftige mit Demenz oder nach einem Schlaganfall.

Pflegegrad12345
Pflegekurse*jajajajaja

* Kurskosten werden übernommen

Tipp

Fragen Sie auch nach Spezialkursen, z. B. Schlaganfall oder Demenz. 

Der Hausnotruf

Der Hausnotruf wird von der Pflegeversicherung mit monatlich jeweils 23 € für alle Pflegegrade unterstützt. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person allein lebt und aufgrund eines instabilen Gesundheitszustands im Notfall nicht in der Lage ist, selbstständig Hilfe anzufordern.

Pflegegrad12345
Hausnotruf*23 €23 €23 €23 €23 €

* monatlicher Betrag

Tipp

Sprechen Sie das Thema Hausnotruf beim MDK-Besuch an. 

Leistungen der Krankenversicherung

Auch die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an einigen Kosten, wenn Versicherte zeitweilig oder dauerhaft pflegebedürftig sind. Zu diesen Kosten gehören die Kurzzeitpflege, die stationäre Rehabilitation, die häusliche Krankenpflege, Anschlussheilbehandlungen, die Behandlungspflege, Haushaltshilfen sowie Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, für die Versicherte Zuzahlungen leisten müssen. Welche Kosten die gesetzliche Krankenversicherung zahlt und wie hoch jeweils die Zuzahlungen für Versicherte sind - hier sind die Fakten. 

Leistungen der Krankenversicherung im Falle der Pflegebedürftigkeit 

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt alle Leistungen, die Versicherte auf Rezept von einem Arzt verschrieben bekommen. Konkret handelt es sich um diese Leistungen: 

1. Kurzzeitpflege

Wer keinem Pflegegrad zugeordnet ist, kann dennoch in bestimmten Situationen Kurzzeitpflege beantragen. Sie wird genehmigt, wenn für einen vorübergehenden Zeitraum die Versorgung zu Hause nicht sichergestellt ist. Solche Anlässe sind zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder im Falle einer schweren Erkrankung. Insgesamt stehen Ihnen vier Wochen im Jahr für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Von der GKV werden die Pflegekosten bis zu einer Höhe von 1.612 € übernommen. Alle darüber hinausgehenden Pflegekosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung müssen vom Versicherten selbst bezahlt werden. 

2. Medizinische oder geriatrische stationäre Rehabilitation

Voraussetzung für die stationäre Rehabilitation ist, dass Sie als Patient weitgehend selbstständig sind. Das bedeutet, dass die eigentliche Diagnose nicht ausschlagend für die Kostenübernahme ist. Vielmehr kann auch die Gesunderhaltung eine mögliche Begründung für die stationäre Rehabilitation sein. Im Normalfall hat sie eine Dauer von bis zu 21 Tagen, wobei Sie als Patient eine Zuzahlung von 10 € pro Tag leisten müssen.

Zeitraumin der Regel für 21 Tage
Zuzahlung10 € / Tag

3. Häusliche Krankenpflege

Auch die Kosten für die häusliche Krankenpflege sind im Versicherungsschutz der GKV enthalten. Sie umfasst die Grundpflege, die Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Sie wird veranlasst, wenn Sie keinem Pflegegrad zugeordnet sind und wenn es keine Person in Ihrem Haushalt gibt, die Ihre Versorgung vorübergehend übernehmen kann. Im Normalfall wird die Kostenübernahme für die Dauer von bis zu vier Wochen je Krankheitsfall gewährt. In Ausnahmefällen kann sie auch verlängert werden, wobei Patienten eine Zuzahlung von 10 % für maximal 28 Kalendertage und bis zu 10 € pro Verordnung bezahlen müssen.  

4. Anschlussheilbehandlung

Nach einer akuten Erkrankung, zum Beispiel einem Herzinfarkt, Schlaganfall oder nach einer größeren Operation, ist eine Anschlussbehandlung in einer entsprechenden Einrichtung erforderlich, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden. Patienten beteiligen sich mit 10 % an den Kosten für die Anschlussbehandlung für höchstens 28 Tage im Jahr.  

Zeitraumbis zu 21 Tage
Zuzahlung10 € / Tag, max. 28 Tage lange

5. Behandlungspflege

Auch die Behandlungspflege wird von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziell unterstützt. Sie beinhaltet ärztliche Verordnungen, zum Beispiel die Behandlung von chronischen Wunden, das Messen von Blutdruck und Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Patienten übernehmen 10 % der Kosten für die maximale Dauer von 28 Tagen und bis zu 10 € pro Verordnung.

6. Haushaltshilfe

Bis zu einer maximalen Dauer von vier Wochen pro Krankheitsfall erstattet die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe. Auf den Versicherten entfallen 10 % der Kosten als Zuzahlung, die der Höhe nach auf mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Tag begrenzt sind. Die Haushaltshilfe übernimmt alle im Haushalt anfallenden Tätigkeiten, unter anderem putzen, waschen, einkaufen, kochen sowie die Betreuung der Kinder.

7. Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel 

Hilfsmittel dienen dazu, die Selbstständigkeit des Versicherten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, während es sich bei Pflegehilfsmitteln um Verbrauchs-Hilfsmittel handelt. An den Kosten für Hilfsmittel zur Unterstützung der Selbstständigkeit beteiligen sich Versicherte mit einer Zuzahlung von 10 % der Kosten, die der Höhe nach auf mindestens 5 % und höchstens 10 % begrenzt sind. Beispiele für Hilfsmittel sind Rollstühle, Rollatoren, Kompressionsstrümpfe, Prothesen sowie Hör- und Sehhilfen. Gleiches gilt für Pflegehilfsmittel. Auch hier leisten Versicherte eine Zuzahlung in Höhe von 10 % und höchstens 10 € im Monat. Beispiele für Pflegehilfsmittel sind Spritzen, Katheter, Sonden und Inkontinenzartikel. 

Zeitraumunbegrenzt*
Zuzahlung10 % der Kosten, min. 5 bis 10 €

*je nach Bedarf