Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für Bewohner von Pflegeheimen

Ab dem 01. Januar 2017 gelten neue Berechnungsgrundsätze bei der Festlegung des Eigenanteils im Bereich der Pflege bei Heimunterbringung. Seit Jahresbeginn gilt das neue Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 mit teils erheblichen Auswirkungen auf den zu zahlenden Eigenanteil der Heimbewohner.

Das sind die Hintergründe

Die Pflegeversicherung zahlt nur einen bestimmten Festbetrag entsprechend dem Pflegegrad. Die Differenz zu den tatsächlichen Pflegekosten müssen die Heimbewohner in Form eines Eigenanteils selbst aufbringen. Dieser stieg in vielen Fällen stärker als die von der Pflegeversicherung erbrachten Leistungen. Bewohner mit einem höheren Pflegegrad wurden überproportional finanziell belastet. Viele Pflegebedürftige verzichteten sogar auf eine Höherstufung des Pflegegrades, um diesen hohen Eigenanteil nicht zahlen zu müssen. Mit dem PSG II werden alle Bewohner einer Pflegeeinrichtung hinsichtlich des Eigenanteils gleich gestellt.

Gleicher Eigenanteil für alle Bewohner unabhängig vom Pflegegrad

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil bei der Pflege im Heim wird wie folgt berechnet:

Zur Ermittlung des Eigenanteils werden zunächst die Pflegekosten um die Leistung der Pflegeversicherung vermindert. Daraus ergibt sich der für die Pflege zu zahlende Eigenanteil je Bewohner. Die Summe aller Eigenanteile wird nun durch die Anzahl der Heimbewohner geteilt. Der so ermittelte Durchschnittswert ist der für alle Heimbewohner in gleicher Höhe zu zahlende Eigenanteil. Zur Veranschaulichung betrachten wir drei fiktive Bewohner eines Pflegeheimes. Wir nennen sie Peter, Karl und Michaela.

Peter besitzt den Pflegegrad 2, so dass nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung 750 Euro Eigenanteil verbleiben. Bei Karl in Pflegegrad 4 verbleiben 500 Euro und bei Michaela sind es 400 Euro. Die Gesamtsumme der Anteile unserer Heimbewohner beläuft sich auf 1650 Euro. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der Bewohner geteilt (1650 Euro : 3 = 550 Euro). Damit sind Peter, Karl und Michaela trotz des unterschiedlichen Pflegegrades gleichgestellt. Alle drei zahlen nun den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil von 550 Euro pro Monat.

Welche Veränderungen ergeben sich?

Von der Einführung des neuen Berechnungssystems profitieren vor allem Pflegebedürftige, die in einem der höheren Pflegegrade eingestuft sind. Dabei ist zu beachten, dass parallel zum PSG II die früheren Pflegestufen in nicht direkt vergleichbare Pflegegrade umgewandelt wurden. Zudem wird künftig der aufwendigeren Pflege bei Demenz mehr Beachtung geschenkt.

Auf unsere Bewohner übertragen ergibt sich folgendes Bild:

Karl (bisher in Pflegestufe 3) hatte bisher einen Eigenanteil von ca. 950 Euro zu leisten. Er kann sich über eine Entlastung von 400 Euro freuen. Michaela ist an Demenz erkrankt und war in die Pflegestufe 3 + Demenz eingeordnet. Ihr Eigenanteil betrug ebenfalls 950 Euro, da der zusätzliche Aufwand für die Pflege Demenzkranker im Leistungsbetrag der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wurde. Ersparnis auch hier 500 Euro.

Anders stellen sich die Verhältnisse bei Peter dar. In Pflegestufe 1 war ein Eigenanteil von rund 470 Euro vorgesehen. Damit muss Peter jetzt 80 Euro mehr bezahlen.

Die Angaben sind nur beispielhaft zu verstehen, da der einrichtungsabhängige Eigenanteil von der prozentualen Zusammensetzung der Pflegegrade der Heimbewohner abhängig ist.

Bestandsschutz für Heimbewohner

Zukünftige Bewohner mit den Pflegegraden 1 und 2 werden also mehr zahlen müssen. Pflegebedürftige, die vor dem 01.01.2017 Bewohner eines Pflegeheimes waren, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nicht schlechtergestellt werden (Bestandsschutz). Für diese übernimmt die Pflegeversicherung den Differenzbetrag.

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