Pflegereform: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff verdrängt die Minutenpflege

Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz 2017 (PSG II) wird die gesetzliche Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Aus Pflegestufen werden Pflegegrade und der bisher nach Minuten beurteilte Pflegeaufwand weicht einem positiv besetzten Pflegebedürftigkeitsbegriff. Neben körperlichen Handicaps werden nun auch geistige und seelische Defizite berücksichtigt, sodass sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erhöht. Was sich ab dem 1. Januar 2017 für Pflegebedürftige, wer davon profitiert und warum eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll ist.  

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff: Ermittlung des tatsächlichen Pflegebedarfs

Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgte bisher auf der Grundlage der sogenannten Begutachtungsrichtlinien (BRi). Entscheidend war der in Minuten definierte zeitliche Aufwand, den eine Laienpflegekraft durchschnittlich für die Pflege benötigte. Mit der Pflegereform gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Maßgeblich für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit ist nun der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Während bisher die körperliche Komponente im Mittelpunkt stand, werden mit der Pflegereform physische und psychische Defizite gleichberechtigt beurteilt. Dieser differenzierteren Unterscheidung tragen die ab dem 1. Januar 2017 geltenden fünf Pflegegrade Rechnung.  

Pflegegrade ersetzen die bisherigen Pflegestufen 

Die Betrachtung eines Pflegebedürftigen in seiner Gesamtheit und die Erweiterung der körperlichen Komponente um psychische Faktoren hat auch eine Reform der Pflegestufen notwendig gemacht. Aus bisher drei Pflegestufen sind insgesamt fünf Pflegegrade geworden. Die sechs begutachteten Bereiche werden im Begutachtungsverfahren mit einer Punkteskala bewertet. Die durch Addition ermittelte Summe ist maßgeblich für die Zuteilung zu einem Pflegegrad. 

  • Pflegestufe 0 und 1 = Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 plus eine eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 2 = Pflegerad 3
  • Pflegestufe 2 plus eine eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 = Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 plus eine eingeschränkte Alltagskompetenz und Härtefälle = Pflegegrad 5

Die Überleitung in das neue System erfolgt auf der Grundlage des § 140 SGB XI (Sozialgesetzbuch, elftes Buch) automatisch und ohne weiteres Zutun des Pflegebedürftigen. Eine neue Antragstellung oder eine erneute Begutachtung sind nicht erforderlich. Wer bis zum 31. Dezember 2016 einen Antrag stellt, wird nach dem alten System und nach Minutenpflege begutachtet und einer Pflegestufe zugeordnet. Bei einer Antragstellung ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Einstufung in Pflegegrade.

Selbstständiges Handeln als Gradmesser für die Pflegebedürftigkeit

Durch die Pflegereform hat sich die inhaltliche Ausgestaltung der Pflegebedürftigkeit geändert, die Beeinträchtigungen in sechs Bereiche differenziert. Neu ist auch das Prüfungsverfahren als System für die Begutachtung des erforderlichen Pflegeaufwands. Nach dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) orientiert sich die Zuordnung zu einem Pflegegrad an der Fähigkeit des Pflegebedürftigen, seinen Alltag selbst zu gestalten. Gradmesser für die Zuordnung zu einem Pflegegrad ist das selbstständige Handeln in Bezug auf die kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten, die Selbstversorgung, die Mobilität sowie die Gestaltung des Alltags und die Pflege sozialer Kontakte. Die bisher geltende minutengenaue Messung der Pflegebedürftigkeit weicht einer ganzheitlichen Betrachtung der Selbstständigkeit, die mit Hilfe einer Punkteskala von 0 bis 100 ermittelt wird. Die Einstufung erfolgt auch weiterhin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Nach ungefähr fünf Wochen sollte die Pflegekasse über einen Leistungsantrag entschieden haben. Anderes gilt, wenn die Entscheidung keinen Aufschub duldet. Dann beträgt die Bearbeitungsfrist eine Woche. Gründe für eine notwendige Verfahrensbeschleunigung sind der Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung oder wenn ein berufstätiger Angehöriger zeitnah Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte. 

Warum trotz der Pflegereform eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll ist

Die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung decken im Pflegefall nur einen Teil der Kosten, da sie sich nur auf die wichtigsten Maßnahmen konzentrieren. Das war vor der Pflegereform so und ist auch trotz der Pflegereform so geblieben. Deshalb ist es sinnvoll, die gesetzlichen Lücken in der Pflegeversicherung durch eine Pflegezusatzversicherung zu schließen. Die Pflegezusatzversicherung ist eine Risikoabsicherung für den Pflegefall. Wer keine private Pflegezusatzversicherung hat, muss als Pflegebedürftiger im Pflegefall die zusätzlichen Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Ist das nicht möglich, können die Kinder im Rahmen des Elternunterhalts zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Unter bestimmten Bedingungen fördert der Staat den Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. 

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