Kann gegen eine Zuweisung einer Pflegestufe widersprochen werden?

Pflegebedürftige Menschen werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) begutachtet und entsprechend ihrer körperlichen und geistigen Verfassung einer Pflegestufe zugewiesen. Das Gutachten wird von Fachleuten erstellt, welche auch nur Menschen sind und in seltenen Fällen die Pflegebedürftigkeit nicht ganz korrekt einschätzen. Grundsätzlich kann gegen eine Zuweisung in eine Pflegestufe widersprochen werden.

Was sollte vor dem Gutachten getan werden?

Sehr hilfreich ist vor dem Gutachten ein Pflegetagebuch zu führen, um dem Gutachter eine Übersicht bereits benötigtem Pflegebedarf darzustellen. Einen Zeitraum von mindestens einer Woche, der im Pflegetagebuch dokumentiert wird, ist ratsam. Natürlich ist ein längerer dokumentierter Zeitraum noch besser, da dieser sehr deutlicher dem Gutachten die persönliche Situation der zu pflegenden Person aufzeigen kann.

Bei der schriftlichen Dokumentation sollte auf eine korrekte und übersichtliche Darstellung geachtet werden. Pflegetagebücher gibt es als Download unter anderem bei Wohnen-im-Alter.de. Diese Internetseite informiert auch über die Zeiterfassung und gibt im Pflegetagebuch Erläuterungen und Hilfe zur Dokumentation.

Wichtig ist am Termin des Gutachtens, egal ob es sich um Pflegebedürftige die zu Hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden, dass eine persönliche Vertrauensperson mit anwesend ist. Diese Person kann den Betroffenen unterstützen und auch wichtige und ergänzende Hinweise dem Gutachter geben. Je umfassender und wirklichkeitsnah der Gutachter einen Einblick bekommt, desto besser kann dieser die pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zuweisen.

Zuweisung entspricht nicht der Realität?

Ist die Zuweisung nicht passend, kann ein Einspruch gegen die Pflegestufenzuweisung erhoben werden. Hier ist eine Begründung des Einspruchs sehr wichtig. Nur mit einer guten und sachlichen Begründung wird einem erneuten Gutachten durch den MDK stattgegeben. Ist dies der Fall, wird ein neues Gutachten erstellt, bei dem die Dokumentation, mit der in der Zwischenzeit aufgewendetem Pflegeaufkommens ergänzt werden sollte. Auch medizinische Unterlagen sollten, wenn diese vorhanden sind, mit beigefügt werden. Nur so kann ein neues Gutachten stattfinden.

Sollte dann wieder das Gutachten nicht nach dem gewünschten Ergebnis ausfallen, bleibt nur noch ein Gang zum Sozialamt übrig. Wird dieser Schritt gegangen, sollte an die Anwaltskosten gedacht werden. Denn entscheidet das Gericht, dass die Einstufung in Ordnung ist, müssen die Kosten des Anwalts bezahlt werden. Nur im Falle, dass das Gericht zugunsten des Klägers entscheidet, werden die Anwaltskosten von der Pflegeversicherung bezahlt.

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