Steuertipps für die Pflegeversicherung

Tipp 1: Pauschbetrag für die unentgeltliche häusliche Pflege von Angehörigen reduziert die Steuerlast.

Damit Eltern und Verwandte in der vertrauten Umgebung bleiben können, entscheiden sich viele Angehörige für die häusliche Pflege, die unentgeltlich erfolgt. Die häusliche Pflege kann als "außergewöhnliche Belastungen" in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat hierfür einen Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro vorgesehen. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 4 zugeordnet oder im Besitz eines Behindertenausweises mit dem Buchstaben H sein. Alternativ können auch die tatsächlichen Pflegekosten geltend gemacht werden abzüglich der zumutbaren Belastung. 

Tipp 2: Kosten, die als Eigenanteil und Zuzahlungen für Pflege und Krankheit aufgewendet werden, können steuerlich geltend gemacht werden. 

Zuzahlungen, die Pflegebedürftige für notwendige Medikamente, für eine Gehhilfe oder für einen Rollstuhl aufwenden müssen, können steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Eigenanteil der Krankheits- und Pflegekosten für das Pflegeheim, die als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung vom Pflegebedürftigen selbst abgesetzt werden können. Allerdings kürzt das Finanzamt den als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Gesamtbetrag um die zumutbare Eigenbelastung. Abhängig von der Höhe des Einkommens, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder liegt die zumutbare Eigenbelastung zwischen einem und sieben Prozent. 

Tipp 3: Kosten für ambulanten Pflegedienst können als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend gemacht werden. 

Lassen sich Angehörige in der häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützen oder übernimmt der ambulante Pflegedienst die Betreuung des Pflegebedürftigen, können im Jahr 20 Prozent der dadurch entstehenden Pflegekosten als haushaltsnahe Leistungen steuerlich in Abzug gebracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld bekommt oder nicht. Wichtig zu wissen ist, dass nur derjenige von diesem Steuervorteil profitiert, der die Pflegekosten für den ambulanten Pflegedienst bezahlt. 

Darüber hinaus können auch Haushaltshilfen, die im Rahmen eines Minijobs beschäftigt werden und der altersgerechte Umbau durch Handwerker steuerlich in Abzug gebracht werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. September 2015 - Az: VI R 18/14 - werden auch Aufwendungen für ein Notrufsystem zu hause oder in einem Seniorenheim als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) angesehen, die ebenfalls die Steuerlast senken. 

Tipp 4: Der Eigenanteil für die stationäre Pflege in einem Seniorenheim kann steuerlich in Abzug gebracht werden. 

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen bei weitem nicht aus, um alle Pflegekosten zu decken. Das gilt insbesondere für die Pflegebedürftigen, die im Rahmen einer stationären Pflege in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht werden. Die Beiträge, die als Eigenanteil an den Pflegekosten vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen sind, können steuerlich in Abzug gebracht werden. Allerdings mischt das Finanzamt in Bezug auf die abzugsfähigen Pflegekostenkräftig mit, von denen es die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, eine Haushaltsersparnis in Höhe von 8.652 Euro sowie die zumutbare Eigenbelastung abzieht. Die zumutbare Eigenbelastung ist wiederum abhängig vom Familienstand, von der Höhe des Einkommens sowie von der Anzahl der Kinder und variiert zwischen einem und sieben Prozent. Nach Abzug dieser Beträge bleibt eine Summe, die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt steuermindernd angerechnet wird. 

Darüber hinaus ist es möglich, dass der Pflegebedürftige seine zumutbare Eigenbelastung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend macht. Dazu gehören zum Beispiel die Reinigungskosten für das Appartement im Senioren- oder Pflegeheim ebenso wie die Kosten für einen Hausmeister oder für die Reinigung des Treppenhauses. Immerhin ergibt das einen Steuerbonus von 20 Prozent, wobei die Kosten, die in Abzug gebracht werden können, der Höhe nach auf maximal 4.000 Euro im Jahr begrenzt sind.

Tipp 4: Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern, deren Einkommen nicht ausreicht, den Eigenanteil der Pflegekostenzahlen. 

Reichen die Pflegeversicherung und die Rente nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, sind die Kinder gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern zu sorgen. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Kontakt bereits seit längerer Zeit abgebrochen ist. Zunächst übernimmt der Sozialhilfeträger die Pflegekosten und fordert sie von den Kindern später zurück. Ob Kinder tatsächlich für die Pflegekosten aufkommen müssen, hängt von ihrem eigenen Einkommen und Vermögen ab, wobei das Schonvermögen nicht angetastet werden darf. Diese Leistungen an die pflegebedürftigen Eltern können in der "Anlage Unterhalt" der Einkommensteuererklärung bis zu einem Höchstbetrag von 8.652 Euro angegeben werden. Die darüber hinausgehenden Kosten können zusätzlich als "außergewöhnliche Belastung" steuermindernd geltend gemacht werden.

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