Steuerliche Erleichterung für Pflegebedürftige


Häufig müssen Pflegebedürftige und Angehörige einen Großteil der Pflegekosten selbst finanzieren. Für diese Fälle gewährt der Gesetzgeber jedoch steuerliche Erleichterungen.

Die gesetzlichen Pflegeversicherungen zahlen schon längst nicht mehr genug, um auch nur annähernd die Kosten einer Pflegebedürftigkeit zu decken. Ist man nicht durch eine private Pflegezusatzversicherung abgesichert, müssen häufig die eigenen Kinder einspringen. Dies stellt allerdings für alle Beteiligten hohe finanzielle Belastungen dar. Zum Glück werden einige steuerliche Erleichterungen gestattet.

Bei einer Haushaltshilfe beispielsweise, die lediglich beim Einkaufen und Putzen hilft, können bis zu einer Höchstgrenze von 510 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Natürlich muss die Haushaltshilfe auf Basis eines Minijobs angestellt und versichert sein.

Sollte die Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig angestellt sein, können bis zu 4.000 Euro geltend gemacht werden.

Immer öfter werden Pflegebedürftige rund um die Uhr häuslich versorgt. Diese Aufwendungen überschreiten bei weitem, die Höchstgrenzen, allerdings können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Das wichtigste ist jedoch, alle Belege und Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehen, aufzubewahren, den Kosten müssen einzeln nachgewiesen werden können.

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